Hallo Leute,
hab ein verzwicktes Problem mit dem §181 BGB.
Mir liegt eine Änderung der Teilungserklärung vor, wonach aufgrund Aufstockung des Dachgeschosses die Einheit Nr. 1 zusätzlich Sondereigentum an dem neuen Dachgeschoss erhält(insgesamt 3 Einheiten). Eigentümer der Einheit 1 ist AAA. Im Grundbuch der Einheit 2 ist ein Grundpfandrecht eingetragen, die Gläubigerin stimmt gemäß § 877 BGB der Änderung der Teilungserklärung zu. Bei der Zustimmung handelte X als Bevollmächtigter. Die Vollmacht wurde erteilt durch die Gläubigerin, vertreten durch die gemeinschaftlich vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder AAA und B.
Zu einer Befreiung von § 181 BGB ist nichts gesagt.
Greift hier der § 181 BGB???
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