• Guten Morgen, ich quäle mich gerade mit folgendem Problem ab:

    Wohungseigentum wird verkauft, erforderlich ist die Zustimmung des Verwalters.
    Die Verwalterbestellung wird nachgewiesen durch ein Protokoll, in dem Herr Mxxx als Vertreter der Hausverwaltung auftritt und zum Versammlungsleiter gewählt wird. Gleichzeitig tritt dieser Herr Mxxx für zwei Wohnungseigentümer aufgrund schriftlicher Vollmacht auf. Die Versammlung ist beschlussfähig. Die Fa. Bxxx wird erneut zum Verwalter bestellt. Herr Mxxx unterschreibt die Niederschrift, beglaubigt wird seine Unterschrift mit folgendem Vermerk: "Herr Mxxx handelte zum einen in Vertretung für die Eigentümer X und Y sowie aufgrund Vollmacht vom ... für die Fa. Bxxx".
    Die Vollmacht der Fa. Bxxx ist beigefügt, hierin heißt es, dass Herr Mxxx bevollmächtigt ist, für diese Firma Versammlungen der Wohnungseigentümergemeinschaften zu leiten. Es ist aber auch ausdrücklich bestimmt, dass der Bevollmächtigten nicht von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist.
    M. E. liegt ein Fall von § 181 BGB vor, da einerseits in Vertretung für die WE ein Beschluss gefasst wird, andererseits in Vertretung für die Verwalterin die Bestellung angenommen wird.
    Seht Ihr das auch so? Meine Frage ist dann weiter, muss die Genehmigung der WE und der Verwalterin vorgelegt werden oder reicht nur eine Gen. aus??

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