Die Vorlage des Titels mit RNF-Klausel sehe ich für das Vollstreckungsgericht als notwendig an. Das Prozessgericht kann aufgrund der Angaben recht problemlos eine RNF erteilen, aber das ist nicht die Aufgabe des Vollstreckungsgericht dies so festzustellen.
Bei den Nachweisen sehe ich keine Besserstellung als bei den "normalen" Gläubigern.
Was meinst du mit "unklaren Positionen" ???
RA- und GV-Kosten können da grundsätzlich berücksichtigt werden, ansonsten fällt mir da wenig ein...Die Ansicht teile ich im vorliegenden Fall nicht. Was sollte denn das Prozessgericht noch mit dem etwaigen Gl.-Anspruchsübergang der nachfolgenden, hier in Rede stehenden und allein durch das Vollstreckungsgericht festzusetzenden Vollstreckungskosten zu tun haben ?
Also kann ich mir in diesen Fällen letzlich die Anforderung des Titels eigentlich auch ganz sparen? (Die jetzt beantragende RSV hat diesen nicht eingereicht.)