Abtretung einer Grundschuld an Minderjährige

  • Ich dachte eigentlich, dass auch bei der Grundbuchberichtigung nur der Betroffene und der Begünstigte antragsberechtigt sind (so auch Demharter § 22 Rn. 45)...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich dachte eigentlich, dass auch bei der Grundbuchberichtigung nur der Betroffene und der Begünstigte antragsberechtigt sind (so auch Demharter § 22 Rn. 45)...



    Ich sehe eigentlich nur wenige Fälle bei denen der Eigentümer aufgrund einer Änderung eines seinen Grundbesitz belastenden Rechts nicht unmittelbar betroffen ist (vgl. Bauer/von Oefele, Grundbuchordnung, § 13 Rn. 36).

  • 1. Aufl., nicht wahr?

    Da findet sich (in der 2. Aufl. unter Rn. 42) u. a. "unmittelbar betroffen... der Eigentümer... von... der Änderung des Inhalt einer eingetragenen Belastung...". Das ist das einzige, was man dafür als Begründung heranziehen könnte, wobei ich meine, dass damit keine Abtretungen gemeint sind, sondern echte Inhaltsänderungen (Verlegung des Ausübungsbereichs, Zinsänderung u. dgl.).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ebenfalls aus Rn.42 der 2. Auflage:

    "Dagegen fehlt es an unmittelbarer Betroffenheit ...... bei der Übertragung eines beschränkten dinglichen Rechts für den Inhaber des Rechts, an dem das abgetretene Recht lastet, also insbes. beim Eigentümer bei Abtretung einer Hypothek oder Grundschuld."

    Unmittelbar begünstigt von der Abtretung ist der Eigentümer ebenfalls nicht.

  • Ebenfalls aus Rn.42 der 2. Auflage:

    "Dagegen fehlt es an unmittelbarer Betroffenheit ...... bei der Übertragung eines beschränkten dinglichen Rechts für den Inhaber des Rechts, an dem das abgetretene Recht lastet, also insbes. beim Eigentümer bei Abtretung einer Hypothek oder Grundschuld."

    Unmittelbar begünstigt von der Abtretung ist der Eigentümer ebenfalls nicht.



    Das sehe ich anders, der Austausch des Gläubigers betrifft den Eigentümer schon unmittelbar. Oder warum wurde der Gesetzgeber letztens tätig?

    @ Andreas: Ja! 1.Aufl.

    Einmal editiert, zuletzt von karlchen (22. Januar 2009 um 11:07) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Nachmal ein herzliches :2danke für all eure Meinungen, ihr habt mir auf jedenfall weiter geholfen, ich habe den Antragstellern einen höflichen und sachlichen Brief unter Aufzeigen der Lösungsmöglichkeiten geschrieben . . . das sollte doch unkompliziert zu reparieren sein ;)

  • Sicher ist der Eigentümer mittelbar und wirtschaftlich von der Abtretung eines Grundpfandrechts betroffen bzw. begünstigt. § 13 GBO beschränkt das Antragsrecht aber auf die unmittelbar und rechtlich Betroffenen und Begünstigten.

  • So steht es nicht in § 13 Abs.1 S.2 GBO, aber die hM legt es so aus. Mich überzeugt sie nicht und darum habe ich mich mit meiner Meinung hier eingebracht. Wer der hM folgt ist auf der sicheren Seite, aber Änderungen erreicht man mit ihr nicht.
    :aufgeb:Mir hat die Diskussion spaß gemacht!!:)

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