Zwangshypothek nur am Grundstückseigentum

  • Hallo, ich benötige Hilfe,

    es wurden zwei Zwangshypotheken eingetragen am 14.12.2005 und 02.07.2007.
    Eintragung eines Zwangsversteigerungsvermerks erfolgte am 21.12.2006.
    Heute macht die Abt. Zwangsversteigerung darauf aufmerksam, dass noch Gebäudeeigentum existiert, die Zwangshypotheken nur auf dem Grundstückseigentum vermerkt wurden.
    Nach Einsicht ist festzustellen, dass tatsächlich im Grundstücksgrundbuch ein Nutzungsrecht eigetragen steht (ein wenig unübersichtlich) und bei der Eintragung übersehen wurde.
    Sind die Zwangshypotheken nun nicht entstanden und sind als inhaltlich unzulässig zu löschen.
    Oder gibt es noch Rettung aus dieser Misere.
    Bitte um Mithelfe.

  • Habe auch so ein GB geerbt...meine Vorgängerin hat sich einfach zu dem Gebäudeblatt einen Antrag des Gläubigers der Zwasi ("Nachtrag zum Antrag vom...") nachreichen lassen und den Eintrag am Gebäudeblatt "nachgeholt". Halte ich (haftungstechnisch) für die beste Lösung.



  • Erst mal nachgefragt, Grundstückseigentümer und Gebäudeeigentümer gleiche Person?

  • Grundstücks- und Gebäudeeigentümer gleiche Eigentümer.
    Habe mich jetzt belesen und werde Amtslöschungsverfahren durchführen. Nach § 78 Abs. 1 S 1 SachenRBerG ist Belastung allein des Grundstückes nicht zulässig. Die Zwangshypothek ist nicht entstanden und ich werde diese nach Gewährung rechtl. Gehörs aufgrund inhaltlicher Unzulässigkeit von Amts wegen löschen. An Erweiterung/Ergänzung des Antrages wie oben angeführt hatte ich auch zuerst gedacht. Aber dies geht nicht, möchte ich sagen.

  • Grundstücks- und Gebäudeeigentümer gleiche Eigentümer.
    Habe mich jetzt belesen und werde Amtslöschungsverfahren durchführen. Nach § 78 Abs. 1 S 1 SachenRBerG ist Belastung allein des Grundstückes nicht zulässig. Die Zwangshypothek ist nicht entstanden und ich werde diese nach Gewährung rechtl. Gehörs aufgrund inhaltlicher Unzulässigkeit von Amts wegen löschen. An Erweiterung/Ergänzung des Antrages wie oben angeführt hatte ich auch zuerst gedacht. Aber dies geht nicht, möchte ich sagen.



    Amtslöschung halte ich auch für die beste Lösung. Solange keine gravierenden nachrangigen Rechte vorhanden sind, kann der Gläubiger ja nochmal richtig die Eintragung beantragen. Die Auslegung, einen unvollständigen Antrag durch Nachantragsstellung, gewissermaßen zu vervollständigen, und damit eine "richtige" Eintragung zu erreichen, halte ich für sehr abenteuerlich. Zumal ja jetzt die Eintragung nur in den Gebäudeblättern erfolgen müsste, was ja wiederum unzulässig wäre.

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