Streitgenossen mit gleichem Anwalt

  • Frage... Verwendet Ihr die BGH-Entscheidung vom 20.02.2006, Az. II ZB 3/05, zum Thema "Erstattungsfähigkeit der Kosten bei Streitgenossen"? Gilt ja für den Fall, in dem nur einer von, sagen wir, 2 Streitgenossen einen Erstattungsanspruch hat und beide denselben Anwalt hatten... bin gerade dabei das den hiesigen Rechtsanwälten beizubringen, doch die tun sich noch etwas schwer damit...:gruebel:

  • Ja, das deckt sich zumindest in der der BGH-Entscheidung zugrunde liegenden Fallkonstellation (Beklagte als Gesamtschuldner) mit der seit den 70er Jahren ständigen Rechtsprechung unseres OLGs. Entsprechend haben die Anwälte hier auch kein Problem damit.

    Allerdings wird hier (abweichend vom Leitsatz der BGH-Entscheidung, nach der dem obsiegenden Streitgenossen ein Anspruch auf Erstattung eines seiner wertmäßigen Beteiligung entsprechenden Bruchteils an den Kosten des gemeinschaftlichen Anwalts zusteht ) in Fällen, in denen die Streitgenossen unterschiedlich am Rechtsstreit beteiligt sind, derjenige Teil des Gesamthonorars festgesetzt, der im Verhältnis der für jeden Streitgenossen einzeln berechneten (fiktiven) Anwaltskosten zueinander auf den Obsiegenden entfällt. Das ergibt geringfügige Abweichungen zur Berechnung nach den BGH-Grundsätzen, an denen sich jedoch noch niemand gestört hat.

  • Nach der von geo zuletzt genannten Methode wird auch hier bereits langfristig verfahren, so dass es hier ebenfalls keine Probleme gibt.

    Sind bei gleichem Streitwert 2 Beklagte von einem RA vertreten worden und einer der Beklagten obsiegt, der andere unterliegt, erfolgt die Festsetzung nach Kopfteilen (§ 100 ZPO).

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