Mitteilung bzgl. Fahrerlaubnis des Betreuten

  • Wir hatten gestern ein Treffen mit den Vereinsbetreuern. Dort kam die Diskussion zu folgendem Fall auf:
    Der Betreuer erfährt vom Arzt des dementen Betreuten, dass die Gefahr besteht, dass dieser aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen. Der Betreuer weiß, dass der Betreute noch Auto fährt. Muss er jetzt der Ordnungsbehörde eine Mitteilung machen, dass der Betreute nicht mehr Auto fahren kann ?
    Einige meinten, er muss es, andere meinten, er darf dies aufgrund einer bestehenden Schweigepflicht nicht. Als dritte Lösung wurde vorgeschlagen, der Betreuer müsse dies dem Betreuungsrechtspfleger mitteilen und dieser hätte eine Mitteilungspflicht an die Ordnungsbehörde.
    Wie seht Ihr das ?

    Als Variante wurde darüber diskutiert wie es sich verhält, wenn der Betreute sein minderjähriges Kind betreut und hierzu nicht mehr in der Lage ist. Wer muss ggfs. hierüber das Jugendamt informieren ?

  • Es ist eine alte Erfahrung, dass die sozialpädagogische Klientel der Vereinsbetreuer bei diesen Dingen Skrupel hat. Man darf aber als Betreuer nicht vernachlässigen, dass man leicht in den Fettnapf der Haftung treten kann, wenn man solche Zustände stillschweigend duldet. Der Extremfall ist sicher, wenn eine Betreuung für einen Alkoholiker angeordnet wird, der Betroffene aber trotzdem weiter lustig in der Gegend herumkutschiert.

    Schwierig sind natürlich die Grenzfälle, bei denen nicht sicher beurteilt werden kann, ob der Betroffene noch zur Führung eines Fahrzeugs befähigt ist. Hier sollte der Betreuer mit dem Betroffenen auf sicherem Gelände einmal eine "Probefahrt" machen und aus den hierbei gewonnenen Erkenntnissen dann seine Schlüsse ziehen.

    Ein Problem der Schweigepflicht sehe ich generell nicht, weil eine evtl. Intervention ja zuvörderst dem Wohl des Betreuten dient, der sich bei einem evtl. Unfall ja auch selbst schaden oder zu Tode kommen kann.

    Beim geschilderten Problem der Betreuung eines minderjährigen Kindes verhält es sich m.E. grundsätzlich nicht anders.

  • Außerdem wird die Fahrerlaubnisbehörde nur nach einer eigenen amtsärztlichen Untersuchung die Fahrerlaubnis entziehen können und nicht auf den puren ihr gegenüber geäußerten Verdacht hin.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Ich sehe das ebenso wie Juris. Ich hatte auch schon Fälle in denen die Betreuer sich an die jeweiligen Behörden (JA/Ordnungsbehörde usw.) gewandt haben, damit die Behörden einschreiten konnten. Probleme gab es da keine.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

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