• Hab gerade eine Grundbuchberichtigung aufgrund Erbfolge verfügt, Antrag ist in der Frist des § 60 IV KostO gestellt, also eigentlich kostenbefreit.

    Der Antrag wurde aber nicht von dem Erben selbst sondern einem Gläubiger aus § 14 GBO heraus gestellt, der sich als nächstes eine Zwasi eintragen lässt.

    Kostenschuldner wäre ja der Gläubiger, da nur er den Antrag gestellt hat.

    Gilt für ihn auch § 60 IV KostO ?

    Kommt es nur auf "die Eintragung des Erben" an oder auch darauf, daß die Eintragung des Erben auf Antrag des Erben erfolgt und damit diese Eintragung auf Antrag eines Gläubigers des Erben nicht kostenbefreit ist ?

  • Der Wortlaut des § 60 Abs.4 KostO differenziert nicht danach, wer den Antrag stellt. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass sich in den einschlägigen Kommentaren zur KostO die Auffassung findet, dass der Erbe den Antrag stellen müsse, weil die Norm einen Anreiz für die Erben bieten soll, das Grundbuch baldigst berichtigen zu lassen. Wenn man aber für die nach Ablauf des Zweijahreszeitraums gebührenpflichtige Eintragung nach § 60 Abs.1-3 KostO nicht darauf abstellt, wer den Antrag gestellt hat (hier müsste der Gläubiger zahlen), so darf man m.E. aber auch bei der Befreiungsvorschrift des § 60 Abs.4 KostO nicht nach der Person des Antragstellers differenzieren.

    Ich würde daher keine Gebühren erheben.

  • Ich sehe es wie juris.

    Kann im übrigen in Rohs/Wedewer, KostO, 87. Erg.Lfg. z. 2. Aufl. keinerlei Hinweise dahingehend finden, dass das Kostenprivileg nur dem einzutragenden Erben zugute kommen soll.

    Gruß

    HuBo

  • Zitat von juris2112

    ...., weil die Norm einen Anreiz für die Erben bieten soll, das Grundbuch baldigst berichtigen zu lassen.



    Genau das war Hintergrund meinen Überlegungen. Aber wie Du schon sagst, daß Gesetz und auch die Kommentierungen geben nichts dafür her, in diesem Fall Kosten zu erheben. Es kommt wohl allein auf "die Eintragung des Erben" inerhalb der Zweijahresfrist an.

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