Gutgläubiger Erwerb?

  • Wie hier dargestellt

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1043961

    geht die Grundbuchlage der Erbscheinslage vor. Die Eintragung des B ist nicht aufgrund eines (inzwischen eingezogenen) Erbscheins, sondern aufgrund rechtsgeschäftlich abgegebener Erklärungen erfolgt. Wenn diesen Erklärungen nunmehr die Grundlage entzogen sein sollte, weil B überhaupt nicht zu den die Auseinandersetzung betreibenden Miterben gehört hat, dann ist es Sache des/der im neuen Erbschein ausgewiesenen Erben, für die Sicherung ihrer Rechte zu sorgen. Ein Widerspruch nach § 899 BGB ist möglich, weil B. im Rahmen der Erbauseinandersetzung nicht gutgläubig erworben haben kann. Unrichtig ist das GB durch den neuen Erbschein jedenfalls nicht geworden. Möglicherweise hätten der oder die im neuen Erbschein ausgewiesenen Erbe/n ebenfalls die Auflassung auf B erklärt. Wie im Link ausgeführt, streitet für die Verfügungsbefugnis des B auch die Vermutung des § 891 BGB. Diese Vermutung gilt auch für das GBA. Daher hat der Grundbuchrechtspfleger den Inhalt des Grundbuches angesichts seiner vermuteten Richtigkeit den weiteren Eintragungen zugrunde zu legen, sofern er nicht die volle Überzeugung von der Unrichtigkeit der Eintragung erlangt. Er darf sich über die Vermutung des § 891 BGB nur hinwegsetzen, wenn er die sichere Kenntnis - positive Überzeugung - erlangt, dass eine andere Rechtslage gegeben ist; die bloße Möglichkeit oder Vermutung, dass eine vom Grundbuchinhalt abweichende Rechtslage gegeben ist, ja selbst die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des Grundbuchstandes reicht dafür nicht aus (s. Staudinger/Gursky, BGB, Neubearbeitung 2013, § 891 RN 83, 84 mwN). Durch die Einziehung des Erbscheins wird diese Vermutung nicht entkräftet. Der Erbschein war auch nur mittelbar für die Eintragung des B als Alleineigentümer von Bedeutung.

    Wenn nunmehr Anträge auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung vorliegen, dann kann auch der gutgläubiger Erwerb des Vormerkungsberechtigten in Frage kommen.

    Das DNotI führt im Gutachten vom 31.12.1998, Änderungs-Datum: 15.01.2008, Abrufnummer: 11059 zum gutgläubigen Erwerb einer Auflassungsvormerkung aus (Hervorhebung durch mich):

    „Der gutgläubige Erwerb einer Vormerkung ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt…Die mittlerweile allgemeine Auffassung wendet jedoch die Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb auch zugunsten des Vormerkungsberechtigten an. Lediglich die dogmatische Begründung ist umstritten, teilweise wird § 892 Abs. 1 BGB direkt angewandt, teilweise analog, teilweise wird § 893 BGB herangezogen. Im Ergebnis ist die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs einer Vormerkung vom Buchberechtigten jedoch anerkannt (BGH DNotZ 1981, 179; MünchKommWacke, BGB, 3. Aufl. 1997, Rn. 65 zu § 883 BGB, Rn. 11 zu § 893 BGB; Staudinger/Gursky, BGB, 13. Bearb. 1996, Rn. 44 zu § 892 BGB; Mauch, BWNotZ 1994, 139, 146; Hepting, NJW 1987, 865; Wilhelm, Sachenrecht, Rn. 1189 f.; Palandt/Bassenge, BGB, 58. Aufl. 1999, Rn. 12, 13 zu § 885 BGB; Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 11. Aufl,. 1997, Rn. 1536; Demharter, GBO, 22. Aufl. 1997, Anh § 47 GBO Rn. 107). Jedenfalls wenn bei Eintragung der Vormerkung bzw. bei Antragstellung (§ 892 Abs. 2 BGB) der zu sichernde Anspruch schon unbedingt entstanden war, wirkt der gutgläubige Erwerb der Vormerkung für den gutgläubigen Erwerb des dinglichen Rechts fort (Palandt/Bassenge, a. a. O., Rn. 13 zu § 885 BGB). Zwischenzeitliche Kenntnis bzw. zwischenzeitliche Eintragung eines Widerspruchs schaden dem vorgemerkten Berechtigten nicht mehr…

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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