Gesamterbbaurecht

  • Hallo,

    ich hab zum ersten Mal einen Antrag vorliegen auf Erweiterung eines Erbbaurechts auf ein weiteres Grundstück und weiß nicht, wie ich damit umgehen soll:confused:
    Das bereits eingetragenen Erbbaurecht hat die Benutzung eines Geräteraumes zum Inhalt. Nun soll das Erbbaurecht auf eine weiteres Grundstück erstreckt werden mit dem Inhalt die auf diesem Grundstück befindliche Sporthalle zu nutzen. Habt Ihr dagegen Bedenken?
    Im Erbbaurechtsgrundbuch sind bereits folgende Rechte eingetragen:
    a) Erbbauzins
    b) Vorkaufsrechte
    c) Grundschuld
    Was ist mit diesen Rechten? Ich habe gelesen, dass sich die im Erbbaugrundbuch eingetragenen Rechte automatisch auf das weitere Grundstück erstrecken und die Berechtigten nicht zustimmen müssen? Ist das richtig?
    Der Notar sagt in seiner Urkunde zu diesen Rechten gar nichts, sondern bestellt neue Vorkaufsrechte und einen neuen Erbbauzins. Ist das überhaupt nötig?
    Ich hoffe, ihr könnt mir weiterhelfen.

  • Was ist mit diesen Rechten? Ich habe gelesen, dass sich die im Erbbaugrundbuch eingetragenen Rechte automatisch auf das weitere Grundstück erstrecken und die Berechtigten nicht zustimmen müssen? Ist das richtig?
    Der Notar sagt in seiner Urkunde zu diesen Rechten gar nichts, sondern bestellt neue Vorkaufsrechte und einen neuen Erbbauzins. Ist das überhaupt nötig?



    Meikel/Böhringer § 48 Rn 21, Schöner/Stöber Rn 1698
    M.E. ist die Neubestellung der Rechte unsinnig.

  • Häng mich mal hier ran.

    SV ist der folgende, Erbbaurecht an einem Grundstück bestehend aus 3 Flurstücken. Das Erbbaurecht soll an zwei Flurstücken aufgehoben werden, deswegen ist Teilung des Grundstücks erforderlich.
    Zunächst entsteht also aus dem Erbbaurecht ein Gesamterbbaurecht (A).

    Nun wird das Erbbaurecht an zwei der drei Grundstücke aufgehoben, jetzt hab ich wieder ein "normales" Erbbaurecht (B).

    Es wird ein anderes Grundstück in das Erbbaurecht einbezogen. Hätte dann also wieder ein Gesamterbbaurecht (C).

    Meine Frage jetzt, im Hinblick auf HRP Rdnr. 1698, was passiert mit meinen Belastungen?
    Gilt es auch hier dass wenn ein weiteres Grundstück in das Erbbaurecht (B) einbezogen wird, dass dann durch Entstehung des Gesamterbbaurecht (C) die Belastungen automatisch auch auf dem einbezogenenen Grunstück lasten???
    Oder hier gerade nicht? Weil im HRP heißt es ja...."wird ein belastetes Erbbaurecht, dass an EINEM Grundstück begründet wurde".......
    Ist das ganze jetzt futsch weil zwischendrin durch Teilung des Grundstücks bereits ein Gesamterbbaurecht (A) entstanden ist?

    Ich hoffe man versteht meine Ausführungen....

  • Meine Frage jetzt, im Hinblick auf HRP Rdnr. 1698, was passiert mit meinen Belastungen?



    Im Schöner/Stöber werden an der Stelle eben ausdrücklich die Folgen bei der Entstehung eines Gesamterbbaurechts abgehandelt. Macht aber keinen Unterschied, da es im Hinblick auf die von dir gemeinten Belastungen unerheblich ist, ob das Erbbaurecht bisher an einem oder an mehreren Grundstücken gelastet hat, weil für sie in jedem Fall das Erbbaurecht selbst der maßgebliche Belastungsgegenstand ist (vgl. Schöner/Stöber a.a.O. Rn 1844).

  • Danke, hab Rdnr. 1844 jetzt nochmal in aller Ruhe gelesen...und ja da steht es ja genau so drin. *rotwerd*
    Hab mich durch die Tatsache das die tatsächliche ne Mithafteinbeziehung erklärt haben verwirren lassen.
    Da reicht mal jemand was zuviel statt wie sonst zuwenig an Unterlagen ein und schon bin ich raus ;)

    Einmal editiert, zuletzt von PKati (15. Februar 2011 um 11:30) aus folgendem Grund: D vor anke ergänzt :)

  • Häng mich auch mal hier dran . . .

    Hier liegt vor die Erweiterung eines Erbbaurechts auf zwei weitere Flurstücke . . . soweit kein Problem.

    Meine Frage: Brauche ich eine UB da es sich ja quasi um eine Neubestellung an den weiteren Grundstücken handelt :gruebel: :confused:

  • nochmal zum Thema Erweiterung Erbbaurecht auf weitere Flurstücke. Mit Erbbauvertrag und Auflassung wird das Erbbaurecht auf zwei weitere Flurstücke als Gesamterbbaurecht erweitert.

    Die bisheren Rechte im Erbbaugrundbuch in Abt. II und Abt. III erstrecken sich auf die neuen Flurstücke, soweit klar nach Schöner/Stöber RN 1698. Das wird von den Beteiligten auch schön erklärt, und allem zugestimmt. Soweit super.

    Was ist aber mit dem Vorkaufsrecht des Erbbauberechtigten für alle Verkaufsfälle am Grundstücksgrundbuch?

    Wie trägt man dieses ein? Muss das Vorkaufsrecht neu vereinbart und als neues Recht in Abt. II eingetragen werden, oder kann man hier ausnahmsweise am bisher im Grundstücksgrundbuch eingetragenen Vorkaufsrecht eine Erstreckung auf die weiteren Flurstücke in der Veränderungsspalte eintragen? Oder trägt man eine neues Vorkaufsrecht für die hinzukommenden Flurstücke ein?

    Danke für Eure Ideen.

  • Die Grundstücke werden nicht vereinigt. Deswegen ist es ein Gesamterbbaurecht.

    Die Beteiligten bewilligen auch die Erweiterung des schon vorhandenen Vorkaufsrechtes des Erbbauberechtigten am Grundstücksgrundbuch auf die neu ins Erbbaurecht hinzuerstreckten Grundstücke. Die Frage ist nur, wie trägt man es im Grundstücksgrundbuch ein.

    Variante 1: Ein Vermerk im Grundstücksgrundbuch in der Veränderungspalte des bisherigen Vorkaufsrechtes (was ja eigentlich sonst nicht gut ist), oder

    Variante 2 Erklärung wird ausgelegt und ein neues Vorkaufsrecht für die zwei hinzukommenden Grundstücke eingetragen.

    Vorteil Variante 1 - ein einheitliches Recht was von den Beteiligten einheitlich ausgeübt wird. Aber für die Eintragung in der Veränderungsspalte kann ich mich nicht so richtig begeistern. Aber ich finde auch nichts was so richtig dagegen spricht.

    Text wäre so etwa: Das Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle erstreckt sich nach Erweiterung des Erbbaurechtes auch auf die Grundstücke BV-Nr. xx (Flst xyz/1) und BV-Nr. yy (Flst. zxy/2), gem. Bewilligung blabla... ??

    Oder doch lieber ein neues Vorkaufsrecht für die zwei Grundstücke.

    Dankeschön

  • Ah danke - geht doch. Ich wusste doch dass meine Bauchschmerzen berechtigt sind. Die Erklärung des Notars kann gut man so auslegen dass ein weitere Vorkaufsrecht gewollt ist. Schließlich stellt das Notariat ja nur Anträge die auch vollzugsfähig sind. Super, wünsche Schönes Wochenende

  • Würde man nicht gemäßt Variante 2 die Bewilligung dahingehend auslegen, daß Einzelrechte gewollt sind, müßte man es bei Variante 1 sonst mit der Eintragung so halten (BeckOK/Reischl, BGB § 1094 Rn 9 m.w.N). Eintragungen würde ich ungern der Auslegung überlassen wollen. Ebenfalls ein schönes Wochenende.

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