Gebühren der Gütestelle und § 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO?

  • Nach § 91 Abs. 3 gehören die Gebühren der Gütestelle zu den Kosten des Verfahrens.
    Da sie aber nicht zu den Gerichtskosten gehören, dürften sie doch bei einer hälftigen Quotelung nach § 92 ZPO bei Kostenaufhebung nicht berücksichtigt werden, oder?
    Die Folge ist, dass der Kläger auf diesen Kosten sitzen bleibt.
    Das scheint mir irgendwie nicht zu passen.:gruebel:
    Wie sind die Meinungen?

  • Bei der damaligen Diskussion ging es aber um die Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten.
    Mir geht es nur um die Gebühren der Gütestelle, die, da sie nicht im GKG zu finden sind, nicht zu den Gerichtskosten gehören und somit nicht unter § 92 Abs. 1 S. 2 ZPO fallen.

  • Die Kosten des Güteverfahrens sind Kosten des Rechtsstreits und sind bei der Kostenquotelung bei den Gerichtskosten einzugeben. Ich habe dies schon mal falsch gemacht und deswegen eine Erinnerung eingefangen. Wurde dann aber mit einem Beschluss des OLG? eines besseren belehrt und habe dann die Kosten des Schlichtungsverfahrens zu den Gerichtskosten in der Ausgleichung aufgenommen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!