Verpflichtung

  • Nach § 289 FamFG müssen Berufsbetreuer sowie ehrenamtliche Betreuer mit mehr als einer Betreuung nicht mehr persönlich verpflichtet werden.
    Wird dann wohl auch für Nachlaßpfleger gelten, oder ?

  • ...fände ich gut und nehme ich auch so an.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Das sehe ich (leider) anders.

    § 289 FamFG gilt (mangels eines entsprechenden Verweises für Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen i.S.v. § 340 FamFG bzw. für Nachlasssachen i.S.v. § 342 FamFG) m.E. nur für Betreuungssachen i.S.v. § 271 FamFG.

    Die Nachlasspflegschaft ist zum einen Nachlasssache infolge § 342 I 2 FamFG und zum anderen zugleich Betreuungsgerichtliche Zuweisungssache infolge § 340 Nr. 1 FamFG [zu unterscheiden von einer Betreuungssache i.S.v. § 271 FamFG !!!].

    Da § 1908i BGB eben nicht auf § 1789 BGB verweist, ergibt sich bereits nach geltendem Recht die Pflicht zur mündlichen Verpflichtung eines Betreuers aus § 69b FGG, der nunmehr durch § 289 FamFG ersetzt wird (und eben nicht, wie bei der Nachlasspflegschaft, aus dem Verweis auf § 1789 BGB).

    Es handelt sich insoweit bereits jetzt um eine Sondervorschrift des Betreuungsrechts im Gegensatz zur grundsätzlich geltenden Vorschrift des Vormundschafts- und Pflegschaftsrechts (§ 1789 BGB).

    §§ 1960, 1962, 1909 ff. BGB gelten im Rahmen des FamFG dem Grunde nach weiter fort mit Ausnahme der Begriffswechsel und der geänderten Zuständigkeiten zwischen Vormundsschaftsgericht (dann Betreuungsgericht, sachlich zuständig für Volljährigenrecht) und Familiengericht (dass dann allein für Minderjährigenrecht sachlich zuständig ist).

    Da § 1789 BGB somit auch im Rahmen des FamFG bestehen bleibt und insoweit im § 1789 BGB nur das Wort "Vormundschaftsgericht" jeweils durch das Wort "Familiengericht" ersetzt wird, gehe ich infolge unveränderten Verweises in §§ 1960, 1962, 1915 BGB auf § 1789 BGB davon aus, dass es für Nachlasspflegschaften (leider) [mangels Verweises auf § 289 FamFG; es gibt bisher für Nachlasspflegschaften i.Ü. auch keinen Verweis auf § 69b FGG] bei der Verpflichtung durch Handschlag verbleibt.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Jetzt bin ich beeindruckt!!!!:daumenrau

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    ... und dass, wo ich doch erst nächste Woche meine (eintägige) FamFG-Fortbildung erhalte; aber ich dachte mir, ein Blick vorab in die FamFG-Vorschriften (aus obigem Anlass) schadet ja nichts ...

    I.Ü. habe ich auf dem 2. Deutschen Nachlasspflegschaftstag halt Herrn Kroiß auch tatsächlich zugehört... ;)

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