Notarielle Eigenurkunden

  • GRG-Uwe

    Bamberger/Roth:

    1. Vereinigung.
    Die beiden (oder mehreren) Ausgangsobjekte werden nichtwesentlicher Bestandteil des neuen Grundstücks (BGH Rpfleger 1978, 52 u.a.) und können damit noch Gegenstand besonderer Rechte sein, soweit dem nicht andere Vorschriften entgegenstellen.

    2. Zuschreibung. 
    Das als Bestandteil zugeschriebene Grundstück wird nichtwesentlicher Bestandteil des Hauptgrundstücks. Ein Unterschied in der Rechtsfolge gegenüber der Vereinigung ergibt sich lediglich aus § 1131.

    @Pepsi

    Zitat von Pepsi

    das reicht euch als begründung?



    die rechtsprechende gewalt ist gem. Artikel 20 III unseres grundgesetzes an gesetz und recht gebunden. das darf und vor allem muss den kollegen also reichen.

    eine andere frage ist hingegen, ob man sich für den normzweck interessiert um ggf. teleologische auslegung zu betreiben.

  • Zitat von oL

    @Pepsi

    Zitat von Pepsi

    das reicht euch als begründung?



    die rechtsprechende gewalt ist gem. Artikel 20 III unseres grundgesetzes an gesetz und recht gebunden. das darf und vor allem muss den kollegen also reichen.

    eine andere frage ist hingegen, ob man sich für den normzweck interessiert um ggf. teleologische auslegung zu betreiben.



    ne, aber für den hintergrund, irgendne begründung muss es ja geben.. im Übrigen forsche ich noch nach ner Akte *dummdidummdidumm* aber eigentlich wollten wir doch das OT geposte lassen oder? ;)

  • Es stellt sich weiterhin die Frage, warum im Bamberg/Roth sodann der Bestandteilszuschreibung nur im Falle von Grundpfandrechten die Eigenschaft als wesentlicher Bestandteil zugeschrieben wird. Handelt es sich bei § 1131 BGB nicht nur um eine Klarstellung des § 93 BGB. Die Kommentarstelle ist leider wiedersprüchlich. Aber seis wie es sei, künftig werde ich Grundpfandrechte auch mit guten Gewissen auf einem Grundstücksteil eintragen.

  • Zitat von blue
    Zitat von Harald

    Für die Erklärung der Auflassung scheidet die Eigenurkunde aus,


    Stimmt. Ist aber auch der einzige Fall, der mir dazu einfällt.
    Bei unseren Notaren ist es gängige Praxis, die Einigung (Auflassung) der Parteien zu beurkunden, die Bewilligung der Eigentumsumschreibung aber vorzubehalten und diese durch den Notar in Eigenurkunde erklären zu lassen.
    Und das sind durchweg "gute" Notare.



    Ob es sich bei dieser Vorgehensweise um gute Notare handelt, entscheidet sich im Zweifelsfall bei Auftreten von Fehlern od. sonstigen Problematiken.

    Die Erklärung einer Auflassung kann im Streitfalle zu erheblichen Problemen führen (wurde bereits ausgeführt).

    Wer tiefer in die Rechtsproblematiken dieser Vorgehensweise einsteigt, wird Erstaunliches feststellen.

    Die sicherste Möglichkeit ist immer noch, die Auflassung in gesonderter Urkunde zu erklären (hat allerdings kostenrechtliche Folgen - löst eine zusätzliche 5/10 Gebühr aus).

    Diese Gebühr ist aber im Verhältnis zum Kaufpreis so gering, dass sie bei der Bedeutung der Angelegenheit keine ausschlaggebende Rolle spielen sollte.

    In den vergangenen 10 Jahren habe ich (und dass in einem kleinen Notariat) mit ca. 40 bis 50 Kaufverträgen zu tun bekommen, deren Abwicklung scheiterte und sich die Parteien -teilweise äußerst streitig - auseinandersetzen mussten. In diesen Fällen hat es sich wirklich gelohnt, dass die Auflassung in den Kaufvertragsurkunden nicht enthalten war.

    Ich würde als Mitarbeiter einer Notarkanzlei niemals eine Rückauflassung aufgrund Vollmacht erklären, wenn sich die Parteien streiten.

  • GRG-Uwe:

    Die Bezugnahme auf Bamberger/Roth führt deshalb zur Verwirrung, weil die betreffende Kommentierung im Hinblick auf die Bestandteilseigenschaft einfach falsch ist.

    Trotzdem kann man Grundpfandrechte wegen § 7 Abs.1 GBO nicht "guten Gewissens" an einer nicht rechtlich verselbständigten Teilfläche eintragen.

  • juris2112: Danke! Als Formalist, vergleiche Posting 32 von OL, wäre ich nach der Dritten materiell richtigen aber formell falschen Grundschuldeintragung wieder auf den Weg der Tugend zurückgekehrt. Aber es ist gut zu wissen, dass man es könnte.

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