GRG-Uwe
Bamberger/Roth:
1. Vereinigung.
Die beiden (oder mehreren) Ausgangsobjekte werden nichtwesentlicher Bestandteil des neuen Grundstücks (BGH Rpfleger 1978, 52 u.a.) und können damit noch Gegenstand besonderer Rechte sein, soweit dem nicht andere Vorschriften entgegenstellen.
2. Zuschreibung.
Das als Bestandteil zugeschriebene Grundstück wird nichtwesentlicher Bestandteil des Hauptgrundstücks. Ein Unterschied in der Rechtsfolge gegenüber der Vereinigung ergibt sich lediglich aus § 1131.
@Pepsi
Zitat von Pepsidas reicht euch als begründung?
die rechtsprechende gewalt ist gem. Artikel 20 III unseres grundgesetzes an gesetz und recht gebunden. das darf und vor allem muss den kollegen also reichen.
eine andere frage ist hingegen, ob man sich für den normzweck interessiert um ggf. teleologische auslegung zu betreiben.