Im Ausgangsfall ist der Schuldner offenbar unbekannt verzogen. Ohne Verletzung der vom AG HH aufgestellten Kriterien für die Neutralität des IV/TH kann der TH hier m.E. ohne weiteres ein Rundschreiben an die Gläubiger verschicken mit der Frage, ob jemand die neue Anschrift des Schuldners kennt.
§§ 295 ff. InsO bleiben aber unerwähnt, oder???