Hinweis der InsO-Gläubiger auf Versagungstatbestände durch das Gericht?

  • Im Ausgangsfall ist der Schuldner offenbar unbekannt verzogen. Ohne Verletzung der vom AG HH aufgestellten Kriterien für die Neutralität des IV/TH kann der TH hier m.E. ohne weiteres ein Rundschreiben an die Gläubiger verschicken mit der Frage, ob jemand die neue Anschrift des Schuldners kennt.



    :daumenrau :daumenrau:daumenrau:wechlach:

    §§ 295 ff. InsO bleiben aber unerwähnt, oder???

  • Der S ist ins Ausland verzogen (irgendwo nach Spanien).

    Es gibt aber Gl. - wenn auch SEHR selten - die gehen den Versagungstatbeständen aktiv beu Schuldnern nach.

    In diesem Fall aber werde ich wohl die Stundung aufheben und bei Übersendung des rechtskräftigen Beschlusses den TH auf § 298 InsO hinweisen...

    Ich gehe daher davon aus, dass die RSB auf jeden Fall versagt wird.

  • denke auch, dass die Lösung über Stundungsaufhebung und sodann 298 hier treffend ist.
    Auch der vorgeschlagene gerichtliche "kleine tip" an Gläubiger verbietet sich. Der Treuhänder hat auch keine Anfragen nach Versagungsgründen zu beantworten ebensowenig hat das Gericht irgendwelche Berichte durch die Botanik zu schicken. Anders nur, wenn die Gläubiger die Überwachung der Obliegenheiten beschließen und bezahlen. Ist dies nicht erfolgt, so hat der Treuhänder nur einmal, nämlich am Ende der WVP einen Bericht zu erstatten und Rechnung zu legen. Oki, bei uns erfolgt das auch einmal jährlich, dies aber im wesentlichen vor dem Hintergrund der Kostenstundung und auf unsere Bitte an die Treuhänder hin. Sollten jedoch Gläubiger es durchkämpfen, Berichte erfolgreich anzufordern, werd ich künftig auf die Jahresberichte verzichten... .
    Soweit ins Feld gefüht wird, der Schuldner, der über 298 über die Klinge gesprungen ist, könne ja wieder neu beantragen, ist dies in der Tat ein Problem. Hier argumentiere ich schon seit langem dafür, für ein Zweitverfahren keine Kostenstundung mehr zu gewähren. Der Ansatz ist m.E. vertretbar, aber sehr begründungsaufwendig.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Das Gericht hat schon Berichte durch die Botanik zu schicken, § 4 InsO i.V. § 299 ZPO, aber natürlich nur, wenn ein Gläubiger das anfordert.
    Es wäre ja auch paradox, wenn der Schuldner zwar nach § 295 I Nr. 3 InsO Obliegenheiten hätte, und der TH und das Gericht den Gläubigern Auskünfte verweigern, ob er sie einhält. Dann könnte man den Schuldnern sofort die RSB erteilen, oder wie sollte ein Versagungsantrag begründet werden?
    Die Gläubiger haben zumindest gegenüber dem Gericht einen Anspruch auf Akteneinsicht und Auskunft.

  • Das Gericht hat schon Berichte durch die Botanik zu schicken, § 4 InsO i.V. § 299 ZPO, aber natürlich nur, wenn ein Gläubiger das anfordert.
    Es wäre ja auch paradox, wenn der Schuldner zwar nach § 295 I Nr. 3 InsO Obliegenheiten hätte, und der TH und das Gericht den Gläubigern Auskünfte verweigern, ob er sie einhält. Dann könnte man den Schuldnern sofort die RSB erteilen, oder wie sollte ein Versagungsantrag begründet werden?
    Die Gläubiger haben zumindest gegenüber dem Gericht einen Anspruch auf Akteneinsicht und Auskunft.

    Akteneinsicht ja; Auskunft m.E. nein. Berichtskopieen stehen unter Kapazitätsvorbehalt (ja ich weiß, ist im Einzelfall zu begründen). Wie gesagt, wenn Gläubiger da mit "Berichtsabschriften" in der WVP durchkommen, geh ich künftig nur noch nach dem Gesetz vor: Bericht ist am Ende der WVP zu erstatten (und der hat sich eigentlich nur auf Rechnungslegung zu beschränken).
    Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit der Obliegenheitsüberwachung geschaffen. Nehmen die Gläubiger diese nicht wahr, ist das kein prob des Gerichtes, mit Ausnahme der über die Hintertür eingeführte Überwachung der Erwerbsobliegenheit des Gerichtes. Da ist das Gericht aber nicht in der Pflicht "Berichte" an die Gläubiger zu verfassen oder jenseits der Akteneinsicht Auskünfte zu geben.

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