• Ich habe hier ein Urteil vom AG; Tenor: Zahlung EUR Zug-um-Zug gegen Mangelbeseitigung.

    Klausel wurde vom UdG/Geschäftsstelle erteilt.

    Müsste die nicht der Rpfl machen und die Erfüllung der Gegenleistung prüfen? War das nicht so?

    Hm... :gruebel:

  • § 726 II ZPO, qualifizierte Rpfl.-Klausel bei Zug um Zug nur dann, wenn die Zug um Zug-Leistung des Gläubigers in der Abgabe einer Willenserklärung besteht, wegen § 894 I ZPO. Ansonsten UdG-Klausel. Mangelbeseitigung gehört nicht dazu, also UdG-Klausel ausreichend. Ob die Gegenleistung erbracht wurde hat das Vollstreckungsorgan bei Vollstreckungsbeginn zu prüfen, § 765 ZPO.

  • In diesem Fall ist das Vollstreckungsorgan das Zwangsvollstreckungsgericht in Person der Rechtspflegerin, die über den PfÜB entscheidet.

    D.h. die Klausel ist zwar in Ordnung, aber wenn die durch den Gl zu bewirkende Leistung nicht entsprechend § 765 ZPO nachgewiesen ist, ist nix mit PfÜB erlassen.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

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