Akteneinsicht durch auswärtigen Rechtsanwalt

  • Folgender Sachverhalt:
    Beim hiesigen Gericht ist ein Rechtsanwalt als Nachlasspfleger bestellt.
    Er ist derzeit mit der Ermittlung der Erben befasst und hat zu diesem Zweck Akteneinsicht bei einem anderen Nachlassgericht beantragt. Es wurde gebeten, die Nachlassvorgänge direkt an die Kanzlei des Rechtsanwalts zu übersenden, hilfsweise Akteneinsicht über die hiesige Geschäftsstelle zu gewähren.
    Die dortige Kollegin hat mitgeteilt, dass Akteneinsicht ausschließlich auf Ihrer Geschäftsstelle gewährt wird und eine Versendung der Akten abgelehnt, mit dem Hinweis, dass nicht wieder zu beschaffende Urkunden verloren gehen könnten. Daraufhin hat der Nachlasspfleger gebeten, eine Duplo-Akte zur Einsichtnahme zu überlassen (Eine Einsichtnahme vor Ort scheidet aus Zeit- und Kostengründen aus. Es ist verhältnismäßig wenig Nachlass vorhanden und bereits eine Vielzahl von Erben ermittelt, so dass ohnehin jeder nur einen kleinen Teil erhalten wird). Hierzu erfolgte der Hinweis, dass die Anlegung einer Duplo-Akte aus personellen Gründen nicht gerechtfertigt erscheint.
    Mich würde nun interessieren, wie die Akteneinsicht auswärtiger Rechtsanwälte oder Nachlasspfleger bei anderen Gerichten erfolgt. Ich habe bislang immer über die Geschäftsstelle des Nachlassgerichts vor Ort Akteneinsicht gewährt. Hat jemand aktuelle Rechtsprechung oder Literatur dazu ?

  • Also bei uns wird die Akteneinsicht auch nur über die Geschäftsstelle des Rechtshilfegerichtes gewährt. Akten mit vielen Urkunden oder Testamenten versende ich nicht gerne an die Kanzleien. Lasse auch meist eine begl. Abschrift des Erbscheines oder der Testamente mit EÖ-Protokoll im Retent, damit bei evtl. Verlust die wichtigsten Sachen noch da sind.

    Die Haltung des anderen Gerichtes kann ich allerdings nun so überhaupt nicht nachvollziehen. Ok, wenn dort das Verfahren noch läuft, kann ich ja verstehen, dass nicht die Akte weggegeben wird, aber dann sollten Kopien doch möglich sein.
    Hab hier zu Hause keine Texte, die Akteneinsicht ist aber m.E in § 78 FGG geregelt. Evtl. steht etwas in der Kommentierung zu § 78 FGG.
    Ansonsten fordere Du doch die Akte als Nachlassgericht in Deiner Sache an. Das hat bei mir bislang immer funktioniert.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

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  • Das dürfte im Zweifel schneller gehen, als eine lange Diskussion, ob den Nl-Pfleger nun die Akte in sein Büro oder das das dortige Gericht übersandt wird etc. ;)

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • So wie ich die Sache sehe, hat sich die Rechtspflegerin des betreffenden NachlG sogar geweigert, die Akten an das örtliche (Rechtshilfe)Gericht des Antragstellers zum Zwecke der Akteneinsicht zu übersenden. Für dieses unverständliche Verhalten gibt es keine Rechtsgrundlage. Wie Mel zutreffend hervorgehoben hat, muss sich die Geschäftsstelle des NachlG eben die Arbeit machen, die wichtigsten Unterlagen für den Versendungsbeleg im Hinblick auf die -bei Aktenversendungen theoretisch immer bestehende- Verlustgefahr zu kopieren. Entsprechende Vorgaben müssten sich auch in der Aktenordnung und in den hierzu ergangenen Ausführungsvorschriften finden.

    Oft erfolgt die Übersendung von Akten zur Einsichtnahme ausdrücklich mit dem Hinweis, dass die Akte -selbst bei Anwälten- nicht in die Kanzlei mitgegeben werden darf. Ich muss gestehen, dass ich mich bei amtsbekannt zuverlässigen Anwälten nicht immer an diese sinnlose "Vorgabe" gehalten habe, allerdings mit der Maßgabe, dass die Akte persönlich geholt und wiedergebracht werden muss.

  • Zitat von juris2112

    Oft erfolgt die Übersendung von Akten zur Einsichtnahme ausdrücklich mit dem Hinweis, dass die Akte -selbst bei Anwälten- nicht in die Kanzlei mitgegeben werden darf. Ich muss gestehen, dass ich mich bei amtsbekannt zuverlässigen Anwälten nicht immer an diese sinnlose "Vorgabe" gehalten habe, allerdings mit der Maßgabe, dass die Akte persönlich geholt und wiedergebracht werden muss.


    Wenn ich den Anwalt kenne, habe ich keine Probleme damit, die Akte zu überlassen.
    Hat vielfach ohne Probleme funktioniert.
    Es ist halt auch eine Frage des persönlichen Vertrauens.

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