Die InsO-Geschäftsstelle hat gerade eine Diskussion über den Zeitpunt der Zustellung gem §8 Abs. 1 InsO vom Zaun gebrochen.
...gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt.
Annahme: Poststück geht am 01.09. raus.
Wann gilt die Zustellung dann als bewirkt? Kommentare helfen nicht wirklich. Die Mehrheit der Kollegen ist der Meinung, dass dann die Zustellung mit Ablauf des 04.09, 24.00, also am 05.09, 00.00 als bewirkt gilt, da sich die Frist nach den §§187,188 BGB richtet.
Andere Meinungen?
§8 Abs. 1 InsO -> wann zugestellt?
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tigerentenpapi -
2. September 2009 um 08:42
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Andere Meinung: nein
§ 188 Absatz 1 BGB:
mit Ablauf des letzten Tages der Frist.
Mit Ablauf des 04.09.....also am 05.09, 00.00 als bewirkt anzusehen. -
Stimme Zubbel zu.
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ebenfalls
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