Zusammenrechnung § 850e hier möglich ?

  • Hallo an die Experten und die, die's noch werden wollen !!

    Ich hab einen Pfüb-Antrag auf dem Tisch mit gleichzeitigem Antrag nach § 850 e ZPO auf Zusammenrechnung dreier Renten bei verschiedenen Drittschuldnern.

    Allerdings ist im Pfüb ausdrücklich nur eine der Forderungen bei einem Drittschuldner gepfändet, die anderen Drittschuldner und Forderungen sind im Pfüb lediglich erwähnt.

    Müssten aber eigentlich nicht alle Forderungen, die zusammengerechnet werden sollen, zu mindest gepfändet sein ?

    Oder irre ich mich da?

  • Nach Stöber müssen nicht alle Ansprüche gepfändet sein, um zusammengerechnet werden zu können.

    Ich bestimme zumeist, dass der unpfändbare Betrag in erster Linie den Ansprüchen gegen den Drittschuldner (bei dem gepfändet wurde) zu entnehmen ist. :teufel:
    Soll der Gl. danach selbst überlegen, ob es nicht Sinn macht, die anderen Renten nicht auch besser gepfändet werden sollten....

  • Nach Stöber müssen nicht alle Ansprüche gepfändet sein, um zusammengerechnet werden zu können.

    Ich bestimme zumeist, dass der unpfändbare Betrag in erster Linie den Ansprüchen gegen den Drittschuldner (bei dem gepfändet wurde) zu entnehmen ist. :teufel:
    Soll der Gl. danach selbst überlegen, ob es nicht Sinn macht, die anderen Renten nicht auch besser gepfändet werden sollten....



    Stimmt, hatte das auch mal. Das geht laut Stöber. Wahrscheinlich will da bloß wieder einer Kosten sparen...

  • Werden die Kosten nicht auch im Rahmen der Kostenminderungspflicht für den Schuldner gespart? Schließlich müsste der die Mehrkosten tragen.

    Wenn der Gläubiger nicht gerade die höchste Rente pfändet (die dem Schuldner die wesentliche Lebensgrundlage bildet), verstehe ich es nicht, warum ausgerechnet aus der Rente, die gepfändet wird, der unpfändbare Betrag entnommen werden soll.

  • Irgendwie leuchtet mir das nicht ein.

    Bei der Zusammenrechnung der verschiedenen Renten müssten die Drittschuldner doch alle untereinander in Kontakt treten, um sich abzusprechen, wie hoch letztlich die jeweilige Leistung ist.

    Wenn da aber einige Drittschuldner dabei sind, die offiziell an dem Verfahren gar nicht beteiligt sind, könnte ich mir vorstellen, dass genau diese DS schon aus Datenschutzgründen keine Auskünfte geben. Von der Pfändung wissen die ja nix.

  • das ist dann das Risiko des Gl., dass die Anordnung (welche mangels Pfändung ja nicht gegen die übrigen Rentenstellen wirkt) von den anderen nicht beachtet wird.

    @Coverna: in dem meisten Fällen mangelt es an einem entsprechenden Sachvortrag des Gl. Da ich aber gewährleisten will, dass dem Schuldner zumindest sein unpfändbarer Betrag bleibt und ich nicht abschätzen kann, wie die weiteren Rententräger reagieren (z.B. wie #5), lass ich i.d.R. den unpfändbaren Betrag aus der gepfändeten Rente entnehmen.

  • Das ist richtig, deswegen muss der Gläubiger auch die Höhe der weiteren Renten angeben.

    Für die weiteren Drittschuldner entstehen keine Verpflichtungen. Somit teile ich auch niemand die Höhe des Einkommens mit, wenn ich nicht als Drittschuldner bezeichnet bin und die Pfändung nicht bei mir zugestellt wurde. Der Gläubiger trägt also das Risiko, dass der Drittschuldner, der die Zusammenrechnung durchzuführen hat, dass er nicht weiß was er zusammenrechnen soll (wenn es nicht im Beschluss steht).

  • das ist dann das Risiko des Gl., dass die Anordnung (welche mangels Pfändung ja nicht gegen die übrigen Rentenstellen wirkt) von den anderen nicht beachtet wird.

    @Coverna: in dem meisten Fällen mangelt es an einem entsprechenden Sachvortrag des Gl. Da ich aber gewährleisten will, dass dem Schuldner zumindest sein unpfändbarer Betrag bleibt und ich nicht abschätzen kann, wie die weiteren Rententräger reagieren (z.B. wie #5), lass ich i.d.R. den unpfändbaren Betrag aus der gepfändeten Rente entnehmen.




    Weil alles andere sinnlos ist, bin ich davon ausgegangen, dass der Gläubiger die Höhe der Renten bezeichnet hat. So kommen jedenfalls bei mir die Beschlüsse (fast) immer an.

  • Danke an euch....ich werds so halten wie ihr.

    Ich denke der Gläubiger wird schnell merken, dass das zu nichts führt.

    Gruß
    langmaack

  • @Coverna: in dem meisten Fällen mangelt es an einem entsprechenden Sachvortrag des Gl. Da ich aber gewährleisten will, dass dem Schuldner zumindest sein unpfändbarer Betrag bleibt und ich nicht abschätzen kann, wie die weiteren Rententräger reagieren (z.B. wie #5), lass ich i.d.R. den unpfändbaren Betrag aus der gepfändeten Rente entnehmen.



    Ich hatte jetzt vor kurzem auch so nen Fall, der Gläubiger hat mitgeteilt, er wüsste nichts zur Höhe des Einkommens und ich habe die Zusammenrechnung abgelehnt, da kommt sicher ne Beschwerde, wie ich den RA kenne.

    Wie machen die anderen das?

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Die Zusammenrechnung im Sinne von Langmaack macht nur Sinn, wenn der Gläubiger die Höhe der Renten angibt, die hinzuzurechnen sind.

    Die Verständigung der DS untereinander kann nur angeordnet werden, wenn sich für die einzelnen DS aus der Pfändung Pflichten ergeben. Das ist sicherlich nur dann der Fall, wenn sie auch als Drittschuldner in der Pfändung stehen und ihnen der PfÜB zugestellt wurde.

    Ich selbst lehne Auskunftsersuchen der DRV oder anderer DS ab, wenn zwar die Zusammenrechnung angeordet wurde, ich aber kein Drittschuldner bin.

    Der Datenschutz wird nur durch die Pfändung durchbrochen, nicht aber weil ein anderer DS meine Daten für seine Berechnung benötigt.

  • Hallo :)
    ich hätte dazu auch noch eine Frage. :confused:
    Es wurde ein neuer PfÜB beantragt indem die Zusammenrechnung zweier Renten erfolgen soll.
    Rente 1 ist bereits gepfändet. Rente 2 soll nunmehr gepfändet werden. Wie setze ich das praktisch um?
    Schuldner bzgl. Rente 1 anhören, wobei er dann von der beabsichtigten Pfändung 2 Wind bekommen würde und dann beide Verfahren verbinden und gemeinsamen Beschluss erlassen?

  • Wenn es um den gleichen Rentenversicherungsträger geht, dann wird der automatisch zusammenrechnen, da brauchst Du nichts weiter zu veranlassen.

    Wenn es um verschieden geht, würde ich zuerst den zweiten PfÜB erlassen und nach dessen Zustellung den Schuldner zur Frage der Zusammenrechnung anhören. Muss der Gläubiger Dir halt mitteilen "wann".

    Kann man aber sicher auch anders lösen.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Hallo :)
    ich hätte dazu auch noch eine Frage. :confused:
    Es wurde ein neuer PfÜB beantragt indem die Zusammenrechnung zweier Renten erfolgen soll.
    Rente 1 ist bereits gepfändet. Rente 2 soll nunmehr gepfändet werden. Wie setze ich das praktisch um?
    Schuldner bzgl. Rente 1 anhören, wobei er dann von der beabsichtigten Pfändung 2 Wind bekommen würde und dann beide Verfahren verbinden und gemeinsamen Beschluss erlassen?

    Irgendwie, -wo und -wann (ist aber nicht sooo lange her) hatten wir dazu schon mal einen ganz "komplizierten" thread, meine ich mich zu erinnern.
    Coverna ... ? ;)

    Ergänzt: Da ist er doch >
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…419#post1091419

    :)

    Einmal editiert, zuletzt von zsesar (8. Februar 2017 um 22:35)

  • Hallo :)
    ich hätte dazu auch noch eine Frage. :confused:
    Es wurde ein neuer PfÜB beantragt indem die Zusammenrechnung zweier Renten erfolgen soll.
    Rente 1 ist bereits gepfändet. Rente 2 soll nunmehr gepfändet werden. Wie setze ich das praktisch um?
    Schuldner bzgl. Rente 1 anhören, wobei er dann von der beabsichtigten Pfändung 2 Wind bekommen würde und dann beide Verfahren verbinden und gemeinsamen Beschluss erlassen?

    Gleicher Gläubiger oder ein weiterer Gläubiger?

    Wenn es eine neue Pfändung ist, brauchst Du nicht anzuhören.

  • Ist der gleiche Gläubiger nur halt ein anderer DS. Könnte ich dann die Anordnung einfach so erlassen und einen separaten Beschluss machen und diesen dann zum anderen Aktenzeichen nehmen?

    Ansonsten gefällt mir der Weg von AndreasH gut.

    Einmal editiert, zuletzt von Brille (9. Februar 2017 um 09:08)

  • Ist der gleiche Gläubiger nur halt ein anderer DS. Könnte ich dann die Anordnung einfach so erlassen und einen separaten Beschluss machen und diesen dann zum anderen Aktenzeichen nehmen?

    Ansonsten gefällt mir der Weg von AndreasH gut.

    Also irgendwie verstehe ich das nicht so recht.

    Du hast einen alten PfÜB mit dem nur die Rente bei DS A gepfändet ist.

    Nun will der gleiche Gläubiger mit einer neuen Pfändung die Rente bei DS B pfänden und beantragt gleichzeitig die Zusammenrechnung beider Renten. Wenn Du diesen PfÜB erlässt, dann hat der nur Wirkung für DS B, weil DS A nicht als DS in diesem PfÜB bezeichnet wurde. Richtig wäre es, wenn in der neuen Pfändung DS A und DS B auch als DS bezeichnet würden. Weil DS A in dieser Pfändung scheinbar nicht als DS bezeichnet wurde, hat die Anordnung (Zusammenrechnung) keinerlei Wirkungen für DS A. DS A kann (in dieser Pfändung) auch nicht verpflichtet werden an DS B Mitteilungen über die Höhe der Rente zu machen.

    Es kommt auch darauf an aus welcher Rente die unpfändbaren Grund- und Mehrbeträge entnommen werden sollen. Sollen die aus der Rente von DS A entnommen werden, wäre das schon möglich, weil nur DS B Einbehaltungen zu machen hätte. Er müsste aber wissen, ob DS A bereits Einbehaltungen vornimmt oder nicht. Weil DS A zu keinerlei Auskünften verpflichtet ist, wird das sehr schwierig.

    Es wäre also gut, wenn Du genau beschreiben würdest, was Sache ist und evtl. wie hoch die Renten sind.

  • Also es ist ein Gläubiger X.
    Mit dem alten PfÜB wurde die Rente bei DS A gepfändet (500,00 Euro). Der neue PfÜB soll die Rente bei DS B (800,00 Euro) pfänden. Die unpfändbaren Grund- und Mehrbeträge wären daher bei DS B zu entnehmen.
    Wenn ich Dich jetzt richtig verstanden habe, müsste ich den Gläubiger nur auffordern, dass er DS A auch in den neuen PfÜB mit aufnimmt, damit eine Zusammenrechnung stattfinden kann?! Hat das aufgrund der doppelten Pfändung keine Auswirkungen bzgl. des Ranges?
    Auf jeden Fall vielen Dank! Als Anfänger fällt mir sowas oft noch schwer :(

  • Ich sehe jetzt irgendwie das Problem nicht so ganz ...

    Was bitte hindert dich daran, den zweiten Pfüb antragsgemäß zu erlassen unter Hinweis auf die frühere Pfändung gem. Pfüb des AG ... vom ... und der Anordnung, dass zur Bemessung des pfändbaren Betrags nach der Tabelle zu § 850c ZPO beide Renten (wie gesagt, die andere Rente und der andere Drittschuldner sind lediglich im Rahmen der Zusammenrechnungsanordnung hinreichend zu benennen) zusammenzurechnen sind und der unpfändbare Grundbetrag vorrangig der Rente bei DS B zu entnehmen ist ?

    Die Zusammenrechnungsanordnung wäre dann - ohne erneute Pfändung beim DS A - neben dem DS B auch dem DS A im Wege der Parteizustellung über den GV zuzustellen, was dem GV, der für die Zustellung hins. DS B zuständig ist, mitgeteilt werden müsste, damit dieser die Zustellung bzw. Weiterleitung zwecks Zustellung an den DS A veranlasst.

    Ein Anhörungsgebot des Schuldners sehe bei gesetzlichen Renten nicht - auch nicht nach erfolgter Pfändung (§ 834 ZPO).

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

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