Beschwerde gegen Kosten des Gerichtsvollziehers

  • Ich habe hier eine merkwürdige Akte auf dem Tisch, wo ich nicht mal weiß, ob ich dafür zuständig bin.:confused:

    Es geht um die Überprüfung zweier Gerichtsvollzieherkosten. Der Gläubiger ist der Meinung, dass dort falsch berechnet wurde bzw. die eine Rechnung nicht hätte erstellt werden dürfen.

    Muss das wirklich ich prüfen und darüber entscheiden? Nach welcher Vorschrift denn? Habe weder im Gesetz noch im Forum darüber etwas gefunden.

  • § 5 GvKostG

    (1) Die Kosten werden von dem http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…msearch_match_1Gerichtsvollzieherhttp://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…msearch_match_3 angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.

    (2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…msearch_match_2Gerichtsvollzieherhttp://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…msearch_match_4 seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde sind die §§ 5a und 66 Abs. 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

  • Oh ich sehe gerade. Das müsste dann eine Erinnerung nach § 766 ZPO sein.

    Oops, da waren welche schon schneller. Danke

    Einmal editiert, zuletzt von klein_steffchen (8. Oktober 2009 um 11:26) aus folgendem Grund: zu langsam gelesen

  • Du kannst es natürlich auch Deiner Rpfl - Kollegen (GVPB) geben, der kann ebenso den GV anweisen, den Kostenansatz zu berichtigen, wenn es denn zutreffend ist. Und ich wage mal zu behaupten, dass der sich mindestens so gut auskennt, wie jeder Vollstreckungsrichter (freundlich ausgedrückt). Zudem ist bei uns die Praxis ohnehin die, dass der Vollstreckungsrichter vor seiner Entscheidung eh den GVPB anhört. Die Vorlage an den GVPB direkt vom GV ist zudem hier auch Pflicht.

  • Hallo,

    ich habe eine Kostenrechnung eines GVZ bekommen, die etwas berechnet, das ich nicht beauftragt hatte.

    Muß; ich gleich Erinnerung einlegen oder besteht nicht auch die Möglichkeit, indem ich den in (von Rainer zitierten) § 5 Abs 1 genannten Verwaltungsweg beschreite und den GVZ höflich auf den fehlenden Auftrag hinweise?
    Vergebe ich mir durch diesen Weg irgendeine Möglichkeit?

  • Ich würde mir Fristen für die Erinnerung notieren und es zunächst mit einem freundlichen Telefonat mit dem GVZ versuchen. Ist ja möglich, dass dort schlicht zwei Aufträge vertauscht wurden o.ä.
    Zur Erinnerung würde ich nur greifen, wenn keine Reaktion erfolgt.

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