Guten Morgen! Ich habe folgendes Problem, bei dem ich Hilfe benötige:
VU ergeht, dagegen wird Einspruch eingelegt. Durch Beschluß wird die ZV aus dem VU gegen SL i.H.v. 7.500 EUR vorläufig bis zur Entscheidung über den Einspruch der Beklagten eingestellt.
Nun liegt mir ein Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstr. Ausfertigung des VU vor. Der Kl. benötigt diese zur Parallelvollstreckung. Er hat bereits e.V.-Antrag und vorl. Zahlungsverbot in Auftrag gegeben.
Kommt mir irgendwie komisch vor, insbes. wegen der vorl. Einstellung gegen SL. Habe aber keinen richtigen Anhaltspunkt, wie ich hier weiter verfahren kann/muß.
2. vollstr. Ausf. trotz einstw. Einstellung?
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Fussel77 -
21. Oktober 2009 um 07:48
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Ich denke nicht, dass du das im Klauselverfahren zu prüfen hast. Ich würde daher erteilen.
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SL und dergleichen sind dann Sache der Vollstreckung?! Also erteile ich hier ohne Anhörung des Bekl., danke.
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Würde ich so sehen und so machen.
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Ich würde den Beklagten erstmal anhören und danach die weitere vollstreckbare Ausfertigung erteilen. Aber nach § 733 ZPO kann der Schuldner gehört werden, er muss es nicht. Das Vollstreckungsorgan muss anschließend prüfen, ob die Sicherheitsleistung geleistet wurde und auch die restlichen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen.
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Bei angekündigter Parallelvollstreckung würde ich keine Schuldneranhörung durchführen. Das kann den (beabsichtigten?) Überraschungseffekt verhindern. Allerdings ist auf der weiteren vollstr. Ausfertigung zu vermerken, dass die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleitung ... vorläufig eingestellt wurde. Die Prüfung, ob die SL erbracht wurde, ist Sache des GV bzw. des Vollstreckungsgerichts.
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Bei angekündigter Parallelvollstreckung würde ich keine Schuldneranhörung durchführen. Das kann den (beabsichtigten?) Überraschungseffekt verhindern. Allerdings ist auf der weiteren vollstr. Ausfertigung zu vermerken, dass die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleitung ... vorläufig eingestellt wurde. Die Prüfung, ob die SL erbracht wurde, ist Sache des GV bzw. des Vollstreckungsgerichts.
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