Zinsen auf Vergütungsanspruch?

  • Ich habe hier einen RA, der Verzinsung seinen Auszahlungsanspruch gg. die Landeskasse beantragt. Sein Antrag ist jetzt ein Jahr alt, die Akte war im RM-Verfahren und offenbar hat es niemand für nötig befunden, den Antrag mal vorzulegen - allerdings hat der RA auch nicht erinnert, was ich in diesem Fall wohl mal gemacht hätte. Aber das nur am Rande.
    Ich glaube mich dunkel zu erinnern, dass ich so einen Fall schon mal geprüft habe und damals zu Ergebnis gekommen bin, dass es für die Verzinsung keine gesetzliche Grundlage gibt und der RA allenfalls im Verwaltungswege Verzugsschaden geltend machen kann.
    Jetzt finde ich aber natürlich nix dazu, :mad: außer einem Beschluss des AG Schöneberg unter beck online, der aber auch nur im Kurztext vorliegt.
    Hat da mal jemand Kommentarstellen oder Entscheidungen für mich (natürlich auch solche, die meine o.g. Auffassung nicht stützen, nicht dass jetzt hier Mißverständnisse entstehen)?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ich finde deine Meinung richtig, wurde hier aber noch nie beantragt, in einem anderen Forum aber mal unter Anwälten diskutiert.

    Ich würde auch sagen: Keine gesetzliche Grundlage und fertig.

  • " Guckst du hier" kann ich leider nicht. Aber ein ähnliches Thema wurde bereits unter der rubrik: Kosten unter dem Thema " Mahngebühren bei überlanger Dauer des KB-Verfahrens" diskutiert. Vielleicht findest du was passendes.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Aus der Frage geht leider nicht hervor, um welche Art von Vergütung es sich handelt. Für diejenige des Insolvenzverwalters kann ich BGH v. 04.12.03 IX ZR 69/03 (ZInsO 2004, 268) anbieten:

    1. Ein Anspruch auf Verzinsung der Vergütung in Insolvenzverfahren für die Zeit zwischen Antragstellung und Fortsetzung besteht grds. nicht.

    2. Das Gericht hat die Festsetzung der Vergütung mit der gebotenen Beschleunigung vorzunehmen.

    3. Für den Fall der schuldhaften Verzögerung oder Versagung eines beantragten Kostenvorschusses durch das Insolvenzgericht kommt ein Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) in Betracht.

    Natürlich muss ich mir dazu noch eine kleine Anmerkung erlauben:

    Bei mir als IV landen ständig arme Schweine, die ihre Insolvenz u.a. mit der schlechten Zahlungsmoral der Kunden begründen. Da kann ich nur bitter lächeln. Ich habe schon mal den Versuch gestartet, dem Gerichtspersonal zum Geburtstag von Vergütungsanträgen Blumen vorbeizubringen, denn Wartezeiten von 1 Jahr sind keine Ausnahme (gilt übrigens nicht nur fürs InsG, sondern auch fürs VormG). Unser Kanzleirekord liegt bei einem nach wie vor nicht beschiedenen Antrag aus 1999 (kein Tippfehler!).

    Warum es keine Verzinsung gibt, leuchtet mir ehrlich gesagt nicht ganz ein, denn was unterscheidet bitte den Unternehmer, der seine Vergütung beim Gericht geltend macht, von dem, der seine Vergütung bei einem Auftraggeber geltend macht und sich auf § 286 BGB stützen kann? Den Verweis des BGH auf die Amtshaftungsklage kann ich nur als Elfenbeinturmidee oder Zynismus auffassen: Bei allem Glauben an die Objektivität des Gerichtspersonals - ich werde keine Amtshaftungsklage gegen jemanden erheben, von dem meine Existenz abhängt. Es gibt genug Beispiele, dass schon die Beschwerde gegen einen Vergütungsbeschluss genügen kann, um von einem Gericht keine Verfahren mehr zu bekommen.

  • Ich kann dich voll und ganz verstehen, chick. Ich hätte auch kein Problem damit, Zinsen festzusetzen, wenn es dafür eine Grundlage gäbe. Gibt`s aber ja offenbart nicht. Wäre vielleicht auch nichtmal schlecht, wenn Ansprüche auf Vergütung gegen die LK (gleich welcher Art, PKH, Betreuervergütung...) zu verzinsen wären. Wenn es dem Landeshaushalt weh täte, dass die Bearbeitungszeiten - in der Regel ja nicht aus Boshaftigkeit der Bearbeiter, sondern aus schierer Überlastung - immer länger werden, würde vielleicht die Personaldecke doch mal ein kleines bißchen aufgestockt (jaaa, ich weiß, wenig wahrscheinlich, vermutlich würde der Mangel nur anders verteilt werden - aber man darf doch hoffen, oder?)
    Der Fairness halber sollte man aber doch nicht unerwähnt lassen, dass im Gegensatz zum normalen Mandanten die Landeskasse ein sicherer Schuldner ist und dass es - zumindest für die PKH-Vergütung ja die Möglichkeit von Vorschussgewährungen gibt. Wobei sich da natürlich auch die Katze in den Schwanz beißt: je mehr Vorschussanträge desto größer die Arbeitsbelastung, desto länger die Bearbeitungszeiten, desto mehr Vorschussanträge....:behaemmer

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

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