Vergütung für Titelumschreibung?

  • Hallo,
    ich muss mal wieder einen KFA über ZV-Kosten prüfen und stolpere über folgendes:
    Es gibt ein Anerkenntnisurteil, ausgestellt auf die Stadt XY über Kindesunterhalt für drei Kinder. Dieses Anerkenntnisurteil ist für die Arbeitplus in XY GmbH für einen Teilbetrag umgeschrieben worden. In dem Umschreibungsvermerk steht: "Die Rechtsnachfolge ist kraft Gesetzes eingetreten."

    Der Vertreter des neuen Gläubigers, also der Arbeitplus, hat jetzt einen KFA nach § 788 ZPO beantragt und darin als erstes aufgeführt: Tätigkeit im Titelumschreibungsverfahren, Nr. 3309, 0,3 nach dem Wert der Teilumschreibung.

    Ich hätte diese Tätigkeit spontan zu den vorbereitenden Maßnahmen für die Einleitung der ZV gerechnet und keine Gebühr genommen, finde aber explizit nichts in meinen Büchern. Vollstreckung hat er unmittelbar nach Titelumschreibung durch den GVZ eingeleitet.

    Und, b.t.w., ist eine Arbeitplus in XY GmbH nicht zum vorsteuerabzug berechtigt? Im HR ist sie klar als GmbH, NICHT gGmbH, eingetragen.

  • Göttlich/Mümmler "RVG" 1.Aufl. "Rechtsnachfolger" Ziff. 3.2. "Umschreibung" (Gebühren für Rechtsnachfolgeklausel):

    Pbevollm. des Hauptprozesses erhält für Umschreibung mangels besonderer Gebührenvorschrift (§ 18 Nr. 7 RVG betrifft nur weitere vollstr.bare Ausfertigung nach § 733 ZPO) keine eigene oder weitere Gebühr. --> keine selbständige Vollstreckungsgebühr (OLG Hamm AGS 2001, 57; OLG München JurBüro 72, 702 = Rpfleger 72, 264). Die Umschreibung ist keine Neuerteilung (OLG Hamm JurBüro 2001, 29), für die als Zwangsvollstreckungsmaßnahme nach § 18 Nr. 7, § 733 ZPO als besondere Angelegenheit der Zwangsvollstreckung gilt.

    Etwas anderes soll sich nur aus § 15 V s. 2 RVG ergeben, wenn der Hauptsacheprozess etwa seit mehr als 2 Jahren erledigt ist, so soll die Umschreibung eine neue eigene Angelegenheit und mithin die 0,3-Gebühr nach VV 3309 auslösen.

    Wird die Umschreibung durch einen neuen RA betrieben, so ist dies immer eine neue Angelegenheit mit der 0,3-Gebühr. Ein Anwalt, der lediglich die Aufgabe hat, den umgeschriebenen Titel zu erwirken, verdient also immer die 0,3-GEbühr. Es ist keine Rede davon, dass eine Anrechnung auf die dann folgende Gebühr für die 1. Vollstreckungsmaßnahme zu erfolgen hat, so wie dies etwa bei der Androhung einer Vollstreckungsmaßnahme der Fall ist.

  • Gerold/Schmidt, 18. Auflage, Rn. 338 zu 3309 VV:

    "Wird die erste Klausel gleich auf den Rechtsnachfolger ausgestellt, so gehört dies gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 12 zum Erkenntnisverfahren. Der RA des Erkenntnisverfahrens erhält keine zusätzliche Gebühr. Dasselbe wird angenommen, wenn die Umschreibung auf der zunächst zugunsten des Vorgängers erteilten Urkunde erfolgt, da dann keine zusätzliche vollstreckbare Ausfertigung erteilt werde. § 18 Nr. 7 greift hier nicht ein. Das kann aber nicht gelten, wenn der Auftrag an den RA nicht durch den Rechtsvorgänger, sondern durch den Rechtsnachfolger erfolgt, da dann ein ganz neues Auftragsverhältnis vorliegt (Enders, JurBüro 2000, 225, 226; JurBüro 2001, 29; vgl. auch OLG Karlsruhe, JurBüro 1990, 349). Der RA verdient dann eine Vollstreckungsgebühr gem. VV 3309 (wie vor)."

    Diese Tätigkeit bildet m. E. zusammen mit dem dann folgenden ZV-Auftrag aber eine gebührenrechtliche Angelegenheit, so daß dem RA nur 1 x eine 0,3 VG zusteht.

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  • Diese Tätigkeit bildet m. E. zusammen mit dem dann folgenden ZV-Auftrag aber eine gebührenrechtliche Angelegenheit, so daß dem RA nur 1 x eine 0,3 VG zusteht.



    Das ist eben die Frage, wie will man es bei der Absetzung begründen, wenn man hierzu auf nichts verweisen kann. Ich habe zur Begründung dieser Ansicht jedenfalls in meinen Kommentaren bislang nichts gefunden.


  • Diese Tätigkeit bildet m. E. zusammen mit dem dann folgenden ZV-Auftrag aber eine gebührenrechtliche Angelegenheit, so daß dem RA nur 1 x eine 0,3 VG zusteht.



    Das ist eben die Frage, wie will man es bei der Absetzung begründen, wenn man hierzu auf nichts verweisen kann. Ich habe zur Begründung dieser Ansicht jedenfalls in meinen Kommentaren bislang nichts gefunden.



    § 18 Nr. 3 RVG definiert die gebührenrechtliche Angelegenheit in der ZV. Danach ist eine Angelegenheit "jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers".

    Eine Vollstreckungsmaßnahme ist von den einzelnen Vollstreckungshandlungen zu unterscheiden. Nach dem BGH bilden grundsätzlich "die gesamten zu einer bestimmten Vollstreckungsmaßnahme gehörenden, miteinander in einem inneren Zusammenhang stehenden Einzelmaßnahmen von der Vorbereitung der Vollstreckung bis zur Befriedigung des Gläubigers oder bis zum sonstigen Abschluß der Vollstreckung dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit. Dabei stehen nur diejenigen Einzelmaßnahmen in einem inneren Zusammenhang, welche die einmal eingeleitete Maßnahme mit demselben Ziel der Befriedigung fortsetzen (BGH, NJW 2004, 1101 = FamRZ 2004, 546; Gerold/Schmidt, 18. Auflage, Rn. 38 zu 3309 VV).

    Nur eine Vollstreckungsmaßnahme ist gegeben, wenn die einzelnen Teilakte in einem inneren Zusammenhang stehen (BGH, a. a. O.) und der jeweils nächste Akt sich als eine Fortsetzung der vorausgehenden Vollstreckungshandlungen darstellt (BGH, a. a. O.; Riedel/Sußbauer-Keller, 8. Auflage, § 58 BRAGO Rn. 6).

    Aus diesem Grundsatz heraus, meine ich, daß die Klauselumschreibung zum Zwecke der Vollstreckung auch nur eine gebührenrechtliche Angelegenheit darstellt, ähnlich der Aufforderung zur Zahlung mit ZV-Androhung aus einem vollstreckbaren Titel. Beides sind Vollstreckungshandlungen, welche die Vollstreckungsmaßnahme (Beauftragung des GV bzw. die Mobiliarpfändung) vorbereiten soll(t)en.

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    Einmal editiert, zuletzt von Bolleff (24. November 2009 um 17:42)

  • Noch ergänzend und zur Vervollständigung: Gerold/Schmidt, Rn. 254 zu 3309 VV; Hartmann, Rn. 39 zu § 19; Schneider/Wolf-Mock, Rn. 85 zu § 19. Beim Gerold/Schmidt wird mit derselben Begründung, die ich in meinem letzten Beitrag geschrieben habe, auch nur eine Angelegenheit angenommen.

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