Nachweis Scheidung

  • Mich würde mal interessieren, in welcher Form der Nachweis der Scheidung des Erblassers bei anderen Gerichten verlangt wird.
    Lasst Ihr Euch das Scheidungsurteil oder Auszug aus dem Familienbuch vorlegen oder reicht für Euch die Angabe in der Sterbeurkunde, dass der Erblasser geschieden ist ? (Lt. MüKo ist dies nicht ausreichend, da die Angabe des Nichtverheiratetsein des Verstorbenen in der Sterbeurkunde nicht Gegenstand der Personenstandsbeurkundung ist).

  • Zitat von Paul

    (...) (Lt. MüKo ist dies nicht ausreichend, da die Angabe des Nichtverheiratetsein des Verstorbenen in der Sterbeurkunde nicht Gegenstand der Personenstandsbeurkundung ist).



    ... und weil sich die Beweiskraft der Sterbeurkunde nicht auf den Familienstand erstreckt, würde bei einem Verzicht auf einen Scheidungsnachweis der gesetzlich vorgeschriebene Urkundsnachweis gem. §§ 2354 Abs.2, 2356, Abs. 1 S. 1 BGB fehlen.

  • In den Bundesländern mit amtlicher Erbenermittlung wird vom Sterbestandesamt neben der eigentlichen Sterbeurkunde eine sog. Todes- oder Sterbefallanzeige an das zuständige Nachlassgericht erstellt, deren Inhalt weit über die in der Sterbeurkunde enthaltenen Angaben hinausgeht. Sie enthält insbesondere Angaben über den Familienstand des Erblassers (auch Sterbedatum und letzten Wohnsitz des Ehegatten), über vorhandene Abkömmlinge (samt Anschriften), beim Nichtvorhandensein von Abkömmlingen auch über Eltern und Geschwister (samt Anschriften), über das Vorhandensein von Testamenten aufgrund der Angaben der Hinterbliebenen, über den vorhandenen Nachlass (insbesondere, ob Grundbesitz vorhanden ist) und ein evtl. Sicherungsbedürfnis.

    Diese Todes- bzw. Sterbefallanzeigen werden jedem zuständigen NachlG übersandt, und zwar unabhängig davon, ob es sich in einem Bundesland mit oder ohne amtliche Erbenermittlung befindet. Manche jüngere Kollegen bei NachlG in Bundesländern ohne amtliche Erbenermittlung haben sich daher bestimmt schon über das Eintrudeln dieser Unterlagen gewundert.

    Im hier besprochenen Kontext bedeutet dies, dass die Vorlage eines Scheidungsnachweises aufgrund des Inhalts der Todesanzeige im Einzelfall durchaus entbehrlich sein kann. Es kommt insoweit darauf an, wie exakt die Angaben im Hinblick auf die geschiedene Ehe sind.

    Für die Kollegen in den Bundesländern ohne amtliche Erbenermittlung ist es vielleicht von Interesse, dass die NachlG der Bundesländer mit amtlicher Erbenermittlung auf diese Weise auch ohne irgendeine Mitwirkung von Beteiligten grundsätzlich im Besitz von Sterbenachweisen für jeden in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Erbfall sind. Soweit nach dem Inhalt der Todesanzeige kein Nachlassverfahren einzuleiten ist, werden diese Anzeigen in Sammelmappen verwahrt, die nach Jahrgang, Monat und Sterbetag geordnet sind. Dies versetzt das NachlG in die Lage, bei jedem von einem Beteiligten nachträglich eingeleiteten Verfahren auf diese Unterlagen zurückzugreifen. Des weiteren hat diese Verfahrensweise den Vorteil, dass jede Abteilung des Gerichts (insbesondere das GBA) bei Bedarf von Amts wegen auf diese Todesanzeigensammlung zugreifen kann, ohne dass insoweit irgendwelche Personenstandsurkundenanforderungen bei den betreffenden Standesämtern erforderlich sind.

  • Ein Auszug aus dem Familienbuch reicht auch als Nachweis der Scheidung (und auch als Nachweis des Todes des Ehegatten) aus, weil diese Vermerke an der Beweiskraft der Personenstandsurkunde teilnehmen (KG in Rpfleger 1077, 209).

  • @ pitty
    Dem stimme ich zu.

    @ juris
    Nach meinem Kenntnisstand enthalten die in BaWü + Bayern verschickten Todes-/Sterbefallanzeigen aber keine Angaben über frühere Ehegatten. Falls doch, würde mir das nur reichen, wenn sie namentlich bezeichnet sind und die Art des Wegfalls (Tod, Scheidung) angegeben ist. Insoweit ist § 2354 Abs. 2 BGB eindeutig.

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