850 d in Rente/SGB-II Leistungen

  • Hallo Leute!

    Mir fehlt gerade der Durchblick. Hier will ein Unterhaltsgläubiger in a) in eine Witwenrente und b) in die ergänzende Sozialhilfe gem. § 850 d pfänden.

    § 850d ZPO spricht jedoch von Arbeitseinkommen...geht das überhaupt??

  • Ich habe ein ähnliches Problem.
    Gläubiger will ALG, ALG II pfänden.
    Es wird beantragte alle derartigen Leistungen (insbesondere auch ergänzende Sozialhilfe, Heizungszuschuss usw.) zusammen zurechnen.

    Aus § 54 Abs. 4 SGB werde ich irgendwie nicht schlauer.

    Sozialhilfe ist unpfändbar, wie verhält es sich jedoch mit ergänzender Sozialhilfe?

  • Aus welchem Teil von § 54 SGB entnimmst du, dass laufend gezahlte Sozialhilfe (bzw. Arbeitslosengeld 2) nicht pfändbar wäre, mal ganz unabhängig davon, dass dabei auf Grund der Pfändungsfreigrenzen wohl kaum was herausspringt und man damit vielleicht allenfalls das Rechtsschutzbedürfnis in Frage stellen kann?

  • Es kommt drauf an, nach welcher Vorschrift der Schuldner "Sozialhilfe" bzw. "ergänzende Sozialhilfe" erhält. Früher fiel dies unter das BSHG und war unpfändbar, nun ist zu unterscheiden:
    Erhält der Schuldner ergänzende Sozialleistungen nach dem SGB XII sind diese unpfändbar, § 17 SGB XII und somit auch nicht zusammenrechenbar; erhält der Schuldner ergänzende Sozialleistungen nach dem SGB II sind diese wie Arbeitseinkommen der Pfändung unterworfen, § 54 IV SGB I und somit ggf. mit anderen einkünften über § 850e Nr. 2 bzw. 2a ZPO zusammenrechenbar

  • Die Unpfändbarkeit laufender Sozialleistungen habe ich dem HRP entnommen.
    Dort wird aber auch von Sozialleistung nach § 17 SGB XII gesprochen.

    Danke für die Aufklärung @ Der Vollstrecker :)
    Ich muss zugeben, dass mir eine derartige Unterteilung nicht bekannt war.

    Aus dem Antrag geht nicht hervor, um welche Art von ergänzender Sozialhilfe es sich handelt.
    Ist es meine Aufgabe das zu ermitteln oder ist es Aufgabe des Drittschuldners (Arbeitsagentur) festzustellen, inwieweit die Sozialhilfe in diesem Fall der Pfändung unterliegt oder nicht?

  • Ansprüche auf laufende Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitslosengeld II) sind gemäß § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen nach Maßgabe der Vorschriften in §§ 850c ff. ZPO pfändbar, vgl. BGH Beschluss vom 25.10.2012 -VII ZB 31/12-

    Würde daher in Deinem Fall zwischenverfügen und nachfragen

  • Ich hatte gestern telefonische Rücksprache mit der Kanzlei gehalten : ich sollte den Passus mit der Sozialhilfe nun lieber ganz streichen, da es im Pfüb eh nur ein Klammerzusatz war :)

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