Hallo,
ich habe einen Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung vorliegen. Das Recht aus welchem betrieben werden soll ist in Abt. III an erster Stelle eingetragen. Danach folgen Grundschulden, welche vor Eintragung von III/1 in anderen Grundbüchern eingetragen waren und nach Eintragung hierher zur Mithaft bzw. Weiterhaft eingetragen wurden.
Meine Frage ist, welches Recht den Vorrang hat, denn sollten es die zur Weiterhaft eingetragenen sein, wäre die Versteigerung aussichtslos...
Rang der GS bei Weiterhaft
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MaryLou -
1. Dezember 2009 um 09:52
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Falls keine Rangänderung eingetragen worden ist, müsste die Antwort § 879 BGB zu entnehmen sein.
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Offensichtlich erfolgte die Pfanderstreckung auf das hier zu versteigernde Grundstück erst nach Eintragung des Rechts III/1. Dass die weiteren Rechte in den anderen Grundbüchern früher eingetragen wurden spielt keine Rolle. Wichtig ist, wann "dein" Grundstück in die Mithaft kam.
Im Übrigen wie Steini. -
Ich habe mich wohl einfach von den Begrifflichkeiten im Grundbuch verwirren lassen
Für die Zukunft weiß ich's dann... Danke!!
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