Hallo,
die nicht festgesetzte Zwangsverwaltervergütung verjährt in 3 Jahren. Verjährungsbeginn ist der Schlus des Jahres der Entstehung des Anspruchs (vgl. Harmeyer,3. Aufl. RN 19 zu § 22 ZwVwV).
Muss ist bei der Festsetzung der Vergütung dies beachten?
M.E. nein, da die Verjährungseinrede bei der Anhörung durch die Beteiligten erhoben werden müsste.
Dies würde bedeuten, ich darf festsetzten, der Verwalter begeht aber eine Pflichtwidrigkeit gegenüber der Masse, wenn er die Vergütung dann entnimmt (o.a.O).
Dies kann doch wohl nicht sein?
Wie seht Ihr das?
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