Vermögensverzeichnis § 1640 BGB; Mj im Ausland

  • also ich hab hier eine sterbemitteilung von einem standesamt in unserem landkreis.
    der verstorbene war wohnhaft in der schweiz.
    die minderjährigen kinder sind ebenfalls wohnhaft in der schweiz.
    die (von dem verstorbenen vater geschiedene) mutter ist ebenfalls wohnhaft in der schweiz.

    nachdem ich nun mal endlich mehr oder weniger rausgefunden habe, wo die örtliche zuständigkeit für diese :daumenrun vermögensverzeichnisse geregelt ist, stellt sich für mich die frage der internationalen zuständigkeit.

    muß ich da auf § 35b FGG abstellen?
    bin ich dann zuständig, wenn die kinder deutsche sind?
    oder ist da für mich überhaupt etwas veranlasst?

  • Hallo manoo,

    m.E. gilt: §§ 621 a Abs. 1 ZPO; 64 Abs. 3 Satz 2; 43 Abs. 1; 36 Abs. 1 bis 3 FGG, will heißen:

    Kinder Deutsche u. (wie's aussieht) kein Wohnsitz oder Aufenthalt in Deutschland - AG Berlin-Schöneberg.

    Wie vor aber Kinder Schweizer - § 36 Abs. 3 FGG. Wenn kein Vermögen des Verstorbenen in Deutschland besteht m.E. kein Fürsorgebedürfnis und damit könntest du die Akte schließen.

    Gruß

    HuBo

  • Wenn alle Beteiligten im Ausland wohnen/wohnten, hätte ich die Akte wohl ohne lange zu überlegen weggelegt. :unschuldi Schon aus praktischen Erwägungen:
    Was soll ich hier tun, wenn Mama in der Schweiz nicht reagiert??

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • § 1640 BGB ist nicht anwendbar, weil nach Art.21 EGBGB (ebenso nach der EG-VO Nr. 2201/2003 v. 27.11.2003) für das Recht der elterlichen Sorge das schweizerische Recht maßgeblich ist und das schweizerische Recht diese Verweisung in § 82 Abs.1 IPRG annimmt und nicht wieder auf deutsches Recht zurückverweist.

    Damit besteht mangels deutscher Staatsangehörigkeit der Kinder, mangels Inlandsaufenthalt der Kinder und mangels Fürsorgebedürfnis (weil kein Nachlass im Inland) nach den §§ 43, 35 b FGG keine internationale Zuständigkeit des deutschen FamG.

    Also ohne weitere Veranlassung weglegen.

    Man könnte allenfalls daran denken, das für den Wohnsitz der Kinder örtlich zuständige schweizerische Gericht durch Übersendung einer beglaubigten Abschrift der Sterbeurkunde vom Ableben des Vaters zu verständigen, damit es ggf. in eigener Zuständigkeit entsprechende Maßnahmen im Hinblick auf die elterliche Sorge ergreifen kann.

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