Genehmigung bei Anfechtung der Ausschlagung

  • Hallo alle zusammen,
    stehe mal wieder voll auf dem Schlauch!
    Der Vater eines minderjährigen Kindes ist verstorben. Die Mutter hat die Erbschaft ausgeschlagen und das Familiengericht hat eine fam. Genehmigung erteilt. Es hat sich nun herausgestellt, dass Grundvermögen da ist. Die Mutter hat es nicht interessiert. Ihr wurde die Vermögenssorge entzogen und ein Ergänzungspfleger wurde bestellt.
    Dieser hat die Ausschlagung angefochten mit dem Antrag dieses zu genehmigen.
    Bei der Anfechtung der Ausschalgung handelt es sich um die Annahme der Erbschaft, die ja eigentlich nicht zu genehmigen wäre. Handelt es sich hier um eine Aussnahme, da die Ausschalgung auch genehmigt wurde.
    Ich würde keine Genehmigung erteilen.

  • Ich sehe ebenfalls keinen Genehmigungstatbestand. Genehmigungspflichtig ist nur die Anfechtung der Erbschaftsannahme, weil sie einer Erbausschlagung gleichkommt. Nicht genehmigungspflichtig ist dagegen die Erbschaftsannahme, also auch nicht die Anfechtung der Ausschlagung, welche die Wirkungen einer Erbannahme hat.

    Man kann aber ein sog. Negativattest erteilen, wonach keine Genehmigung erforderlich ist.

  • Beschluss:

    Zu der vom Ergänzungspfleger ... am ... erklärten Anfechtung der Erbausschlagung vom ... in der Nachlasssache ... (Az. NachlG) ist keine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich.

    Gründe:

    Die Anfechtung der Erbausschlagung hat die Wirkung einer Erbannahme (§ 1957 Abs.1 BGB). Da die Erbannahme keiner Genehmigung bedarf, gilt das gleiche für die Anfechtung der Ausschlagung.

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    Ein solches Negativattest dürfte im vorliegenden Fall aber nicht angebracht sein, weil die Rechtslage eindeutig ist. Negativatteste werden vielmehr in den seltenen Fällen erteilt, bei welchen die Genehmigungspflicht fraglich erscheint, damit ein entsprechender Nachweis im Rechtsverkehr geführt werden kann, falls der Geschäftsgegner von einer Genehmigungspflicht ausgeht. Im vorliegenden Fall würde ich dem Pfleger daher nur formlos mitteilen, aus welchen rechtlichen Gründen keine Genehmigung erforderlich ist.

  • Ich würde hier auch keinen förmlichen Beschluss machen, wonach keine fG erforderlich ist sondern lediglich dem Ergänzungspfleger mitteilen, dass es so ist.

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