Hallo Leute,
ich hatte einen nachträglichen schriftlichen Prüfungstermin anberaumt.
Zwei Forderungen waren zu prüfen. Eine Deliktforderung. Belehrung nach § 175 InsO wurde rausgeschickt.
Am Prüfungstag stellte ich fest, dass die Belehrung nicht zugestellt werden konnte.
Habe deshalb nur die nichtdeliktische Forderung geprüft und die Prüfung der Deliktforderung auf einen noch zu bestimmenden Prüfungsstichtag vertagt - in der Hoffnung mit der Auskunft des EMA, die Belehrung an die neue Anschrift zustellen zu können.
Leider ist der Sch. jetzt abgemeldet nach unbekannt....
Hatte zunächst an Stundungsaufhebung gedacht, um das Verfahren schnell abschließen zu können. Nur leider sind dem Schuldner die Kosten des Verfahrens nicht gestundet worden. Masse reicht auch aus um die Verfahrenskosten zu begleichen.
Weiß jetzt nicht so richtig, wie ich weiter vorgehen soll.
Es kann ja eigentlich nicht sein, dass sich der Schuldner dem Verfahren entzieht und der Gläubiger jetzt seine Forderung nicht festgestellt bekommt.
Das Einzige, was ich finden konnte war, dass man bei geprüfter Forderung und mangelnder Belehrung dem Schuldner Widereinsetzung in den vorherigen Stand gewähren muss.
Danke schon mal im Voraus für Eure Antworten und ein schönes Wochenende!!!
Belehrung § 175 Abs. 2 - Schuldner unbekannt verzogen!
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So aus der Hüfte geschossen: öffentliche Zustellung (185 f ZPO).
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§ 8 Abs. 2 S. 1 InsO. Rechtsgrund nachträglich prüfen, Verfahren aufheben und dann RSB entweder nach § 298 InsO versagen, oder nach der neuen Entscheidung des AG Hamburg.
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@Rainer:
§ 8 Abs. 2 InsO ersetzt ja eigentlich nur die "reine" Zustellung und nicht eine Belehrung (welche in jeder Form und nicht nur mittels Zustellung möglich ist).
Kann man dann so weit gehen und sagen, dass wenn schon die Zustellung jeglicher zustellungsbedürftiger Urkunden im Fall des unbekannten Aufenthalts unterbleibt, auch eine Belehrung unterbleiben kann?! -
Wo, wann und wie willst Du denn den Schuldner belehren?. Ich würde einen Aktenvermerk machen, dass die Belehrung unterblieben ist, da der Aufenthaltsort des Schuldners unbekannt ist und das Verfahren ganz normal fortführen. Soll er sich doch beschweren, wenn er aus dem Untergrund wieder auftaucht.
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Hast Recht! So werde ich das jetzt auch machen.
Von mir aus kann er dann auch gerne im Untergrund bleiben:)
Gruß und Danke! -
GANZ GROßE BEDENKEN !
Oki, die Abtaucher sind nur arbeitsaufwändig, nur ärgerlich.
Vor allem kann es an sich nicht sein, dass sich der Abtaucher der Prüfungsverhandlung hinsichtlich der Forderungen aus vbUH entzieht.
Letzeres ist aber nur von Belang, wenn überhaupt eine RSB in Betracht kommt.
Eine öffentliche Zustellung wäre natürlich möglich, aber mit welchem Ergebnis: der Abtaucher erhält seine RSB, der betreffende Gläubiger seine Forderung als restschuldbefreiend tituliert.
Nun stellt sich dabei die Frage, ob es Sinn und Zweck ist, dem unredlichen Schuldner eine RSB zu erteilen und dabei die Restschuldbefreiungsfestigkeit der Forderung eines ! Gläubigers sicherzustellen....
Der Thread ist für mich sehr hilfreich, da ich künftig wie folgt verfahren werde:
EMA-Anfrage mit Ortsermittlung.
Sodann Rubrum ändern (mache ich schon immer so: "unbekannten Aufenthals".
Dem Gläubiger mitteilen, dass die Forderung aus vbUH nicht geprüft werden konnte, da Belehrung nicht zugestellt werden konnte. Sodann kann der Gläubiger ja einwenden, dass das Gericht dies oder jenes tun müsse....
Schlussterminsbestimmung eh an alle Gläubiger (wenn die da nicht wachwerden ob des Rubrums.... deren Prob). -
Dem Gläubiger mitteilen, dass die Forderung aus vbUH nicht geprüft werden konnte, da Belehrung nicht zugestellt werden konnte. Sodann kann der Gläubiger ja einwenden, dass das Gericht dies oder jenes tun müsse....
Halte ich nicht für richtig, da der Gläubiger einen Anspruch darauf hat, dass seine Forderung aus vbuH geprüft und festgestellt wird. -
GANZ GROßE BEDENKEN !
Nun stellt sich dabei die Frage, ob es Sinn und Zweck ist, dem unredlichen Schuldner eine RSB zu erteilen und dabei die Restschuldbefreiungsfestigkeit der Forderung eines ! Gläubigers sicherzustellen....
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Bin auch der Meinung, dass der Gläubiger einen Anspruch darauf hat, dass seine Forderung aus vbuH geprüft und festgestellt wird. Ob es sich nun um einen oder um mehrere Gläubiger handelt. -
Zu welchem Ergebnis bist Du dann gekommen und berichte mal wie es ausgegangen ist.
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bin auch gespannt....
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Also:
ich hab jetzt einen Vermerk in die Akte aufgenommen, dass sich der Schuldner dem Verfahren entzogen hat und, dass im Hinblick auf § 8 Abs. 2 InsO und § 10 Abs. 1 Inso, also wenn bei unbekannten Aufenthalt Zustellungen und Anhörungen unterbleiben, m.E. erst Recht eine Belehrung gem. § 175 Abs. 2 InsO unterbleiben kann.
Die Deliktforderung hab ich geprüft und auch im Protokoll entsprechendes zu dem Schuldner und der nicht erfolgten Belehrung vermerkt.
Danke auch noch mal für Eure Beiträge!
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