Hallo,
kann mir jemand sagen, wie lange die Aufgebotsfrist bei Aufgeboten gem. §§ 454ff FamFG beträgt?
Gem. § 458 Abs. II FamFG soll diese höchstens 6 Monate betragen.
Vielen Dank.
Aufgebotsfrist
-
-
Ich notier immer so zwischen 6-8 Wochen. Gibt ja keine richtige Frist mehr.
-
allg. Vorschr. § 437 FamFG mind. 6 Wo. nach der Veröffentl. ?
-
kommt drauf an in welchem Bundesland, in Bayern gibt es z.B. Spezialvorschriften und die Frist beträgt mind. 3 Monate über § 435 FamFG u. Art. 27 Abs. 1 S. 3 Bay AGGVG...
-
Gibt es denn für NRW auch Spezialvorschriften? Wo muss ich denn da suchen?
-
-
-
Die Frage haben sich mein Kollege und ich auch schon gestellt - eine Neuregelung gibt es für NRW jedoch bislang noch nicht, so dass wir von einer planwidrigen Regelungslücke ausgehen und die Vorschrift analog weiter anwenden...
-
zu #8
Hiervon gehen die Kollegin am nächsten größeren Gericht und ich auch aus.
Dies ist aber wohl nicht unumstritten.
Aber wie sollte der weit vorausschauende Gesetzgeber im Jahr 1879 auch ahnen, dass es Menschen bereits 130 Jahre später fertig bringen, sich so etwas wie das FamFG auszudenken? -
...und der kluge Landesgesetzgeber auch noch eine Regelung übersieht/vergisst/ignoriert/nicht kennt, die für die Praxis alles andere als unwichtig ist...
Vielleicht sollte einfach mal jemand "Bescheid" sagen...
-
Vielleicht sollte einfach mal jemand "Bescheid" sagen...
Meinste, dass die mit dem Wort etwas Sinvolles anfangen können? -
Vielleicht sollte einfach mal jemand "Bescheid" sagen...
Meinste, dass die mit dem Wort etwas Sinvolles anfangen können?
-
Vielen Dank für Eure Antworten.
Werde jetzt einfach 3 Monate als Frist nehmen.
Viele Grüße -
Übrigens, gerade an anderer Stelle gefunden:
ZitatNach Keidel 16. Auflage § 483 FamFG RdNr. 3 und § 484 FamFG RdNr. 1 finden im Land NRW die landesrechtlichen Vorschriften der §§ 7,8 AGZPO weiterhin Anwendung.
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen (Inkrafttreten voraussichtlich am 01.01.2011) wird das AGZPO vom 24.03.1879 aufgehoben (Art. 2 Nr. 41 des Gesetzes). Gleichzeitig treten die neuen landesrechtlichen Bestimmungen in Kraft (§§ 57-59 JustG NRW).
-
Das sind wohl in jedem BL irgendwelche Winkelvorschriften, die kein Mensch so richtig kennt. In Nds. ist das auch nicht anders...
-
Bei uns in LSA ist mir von Landesvorschriften nichts bekannt oder ich habe was verpaßt. -
Da würde ich mal nachforschen. Möglicherweise hast Du sogar was verpasst, z.B. die Aufgebotsfrist von 3 Monaten, die in diesen Ländervorschriften vielfach festgeschrieben ist. Einheitlich ist, dass die Gesetzesquellen völlig uneinheitlich sind. Also w.ü. (wie üblich).
Nach dem von Lord Reis zitierten Kommentar von Keidel seit ihr in LSA aber nicht davon betroffen (§ 484 FamFG Rn. 3). -
Da würde ich mal nachforschen. Möglicherweise hast Du sogar was verpasst, z.B. die Aufgebotsfrist von 3 Monaten, die in diesen Ländervorschriften vielfach festgeschrieben ist. Einheitlich ist, dass die Gesetzesquellen völlig uneinheitlich sind. Also w.ü. (wie üblich).
Nach dem von Lord Reis zitierten Kommentar von Keidel seit ihr in LSA aber nicht davon betroffen (§ 484 FamFG Rn. 3).Weiß jemand, wie das in Hessen aussieht...?
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!