Pfändung Gesellschaftsanteil KG

  • Eine Kollegin hat folgendes Problem:

    Gepfändet werden soll u.a. der Gesellschaftsanteil an einer GmbH & Co.KG aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel, welcher mit einer Abwendungsbefugnis gemäß § 711 ZPO versehen ist.

    Sicherheit wurde nicht geleistet. Titel soll auch noch nicht rechtskräftig sein.

    Aufgrund der Abwendungsbefugnis kann der Überweisungsbeschluss nur mit der Anordnung gemäß § 839 ZPO ergehen (gepfändete Geldforderungen sind vom Drittschuldner zu hinterlegen.

    Aber das geht doch nicht mit dem Gesellschaftsanteil an dieser GmbH & Co.KG ?:confused:

  • Lediglich der Anteil des Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen ist pfändbar, §§ 161 II, 105 III HGB, 859 I ZPO (str. vgl. Palandt § 725 Rn. 1).

    Darüber hinaus unterliegt sowohl der Anspruch aus einem Gewinnanteil als auch der Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthabens der Pfändung, §§ 851 I ZPO, 717 Satz 1 BGB.

    Daher ist zunächst zu unterscheiden, was gepfändet werden soll. Ersteres ist eine Pfändung in Geldforderungen, letzteres in ein sonstiges Recht.

    Bei einer KG reicht es allerdings aus, den Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben zu pfänden und zu überweisen, um diesen durch Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses zu realisieren, § 135 HGB. (Dagen müsste bei einer GbR der Anteil am Gesellschaftsvermögen gepfändet werden, einer Überweisung bedarf es nicht, § 725 I BGB.)

    Also ist der Antrag auf Pfändung des Gesellschaftsanteils zunächst auslegunsbedürftig. Sodann kann nach den oben genannten Grundsätzen geprüft werden, ob eine Geldforderung überwiesen werden soll. Wenn dies der Fall ist, spricht nichts gegen einen Beschluss nach § 839 ZPO. Sollte die Auslegung zu dem Ergebnis gelangen, es wird ein sonstiges Vermögensrecht gepfändet, kann zur Zeit nur der Pfändungsbeschluss erlassen werden.


    Und das alles ohne Stöber / Zöller / beck-online... na gut Palandt, aber der läuft im Vollstreckungsrecht außer Konkurrenz

  • In den o.g. schlauen Büchern steht auch nicht wirklich viel zu diesem Thema ...

    Nach dem Gesetzeswortlaut betrifft die Anordnung der HL nur Geldforderungen. Somit müsste man mit dem Zusatz "Bis zum Nachweis der Rechtskraft des ... [Titels] ... wird die Überweisung der gepfändeten Forderungen dahingehend beschränkt, dass gepfändete Geldforderungen seitens des Drittschuldners zu hinterlegen sind, § 839 ZPO" auf jeden Fall auf der sicheren Seite sein.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Im Pfändungs-und Überweisungsbeschluss wird gleichzeitig der Gesellschaftsanteil des Schuldners an der GmbH & Co. KG gepfändet und noch andere Dinge, wie z.B.:
    - das Auseinandersetzungsguthaben des Schuldners
    - die Abfindung im Fall des Austritts etc.
    - Zahlung einer dem Schuldner als Geschäftsführer zustehenden Vergütung gem. §§ 850 ff ZPO
    - das Recht auf Kündigung....

    Bzgl. der Geldforderungen ist klar, daß in den Überweisungsbeschluss eine Anordnung gem. § 839 ZPO aufgenommen wird.

    Was ist jedoch mit dem Gesellschaftsanteil? Der Gläubiger hat in seinem Pfüb-Entwurf beantragt, den Gesellschaftsanteil zu pfänden und zur Einziehung zu hinterlegen. Das ist doch Quatsch! Kann ich bzgl. des Gesellschaftsanteils den Pfändungs-und Überweisungsbeschluss "normal", ohne Einschränkung erlassen oder nur den Pfändungsbeschluss und nach Rechtskraft des Titels den Überweisungsbeschluss (wenn ja, auf welcher Grundlage ?):confused:

  • Mit dem oben von mir vorgeschlagenen pauschalen Zusatz dürfte man in jedem Fall auf der rechtlich sicheren Seite sein. (Damit wird dein Problem allerdings zum Problem des Drittschuldners).

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Nein (ein weit verbreiteter Irrtum !). § 839 ZPO verhindert im Gegensatz zur Sicherungsvollstreckung (also der Vollstreckung nur unter der Voraussetzung der SIL durch den Gl.) nicht den Erlass des Überweisungsbeschlusses sondern ordnet lediglich die HL von Geldbeträgen an. Also : s.o.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

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