Gläubiger in Abteilung III bewilligt 1986! die Löschung des Rechts und verzichtet gleichzeitig auf Eintragungsmitteilung. Das Recht wird 1987! antragsgemäß gelöscht. Inzwischen wurde das Grundstück veräußert. Nun, 2006 begehrt der Gläubiger telefonisch Auskunft, ob das Recht gelöscht wurde.
Ich hätte an Stelle des Urkundsbeamten vermutlich die gewünschte Auskunft nach Blick ins Grundbuch erteilt.
Unser lieber Kollege hat sich jedoch auf den Standpunkt gestellt, dass der Gläubiger nicht (mehr) eingetragen ist, somit kein berechtigtes Interesse hat.
Mal ganz davon abgesehen, dass sich der Gläubiger, wenn das berechtigte Interesse verneint, denken können müsste, dass das Recht nicht mehr eingetragen ist: Wer hat Recht?
Hat der Gläubiger eines gelöschten Recht einen Anspruch auf Auskunft, ob eben jenes Recht gelöscht wurde?