PKH Räumung; Kosten Spedition

  • Ich möchte mal einen Gedanken in die Runde werfen und bin gespannt auf Eure Sichtweisen. Dahingehend gibt es m.E. keine Gerichtsentscheidungen und schon gar keine Literatur.

    Seit 2009 sind Berliner Räumungen generell zulässig und bei uns auch recht häufig (ich schätze mal 70% der Räumungsfälle). Ein Gläubiger kann demnach die enormen Speditionskosten sparen und selbst praktisch tätig werden (ausräumen) und Verantwortung übernehmen (Trennung pfändbare und unpfändbare Gegenstände, Lagerung und Herausgabe) indem er ein Vermieterpfandrecht geltend macht und die Räumung als "Berliner Räumung" beantragt.

    Ein wirtschaftlich denkender Privatgläubiger wird also überlegen, ob er "normal" oder auf diesem neuen Wege räumen möchte. Der PKH- Gläubiger ist dagegen geneigt, sich die "All-inkl.- Variante" im Sinne des "rund-um-sorglos-Paketes" auf Kosten des Staates zu leisten.

    Wäre es denkbar, PKH für die Räumung zu gewähren, aber die Speditionskosten auszuklammern oder zu begrenzen, da diese nicht zwingend nötig sind?

    Der PKH- Gläubiger kann diese vermeiden. Wenn er selber keinerlei Aufgaben und Verantwortungen übernehmen möchte, könnte dies auch als "Privatvergnügen" angesehen werden.

  • Ich halte die Räumung Berliner Art auch weiterhin für unzulässig, auch wenn sie bei reibungslosen Fällen für alle Beteiligten eine win-win-Situation bewirkt.
    Der BGH hat insoweit ja lediglich die materiell-rechtliche Prüfkompetenz des Gerichtsvollziehers verneint, die des Vollstreckungsgerichtes aber explizit bejaht.
    In aller Regel ist es bei Räumung von Wohnraum schließlich so, dass der Gläubiger das Vorliegen eines globalen Pfandrechts an allem Inventar nicht schlüssig vortragen und glaubhaft machen kann. Es sind normalerweise immer auch unpfändbare Sachen in der Butze, wie z. B. die Lesebrille, die Heiratsurkunde, die Blutdruckpillen, ...
    PKH habe ich deswegen bislang für die Berliner Räumung abgelehnt, das hat mein Richter letztes Jahr im Erinnerungsverfahren (war eine § 788 ZPO-Sache) auch gehalten.

  • Ich finde den Gedanken ziemlich schräg.Der VM beantragt PKH für die gesetzlich vorgeschriebene Form der ZV. Von der Berliner Räumung steht in der ZPO jedenfalls nix. Auch wenn die Berliner Räumung mehr oder weniger anerkannt ist, birgt sie für den VM auch Risiken (anders als die gesetzliche); siehe zB
    http://www.jotzo-jung.eu/?p=28
    Warum sollte sich die unbemittelte Partei Haftungsrisiken aussetzen müssen, die die bemittelte Partei durch höhere Zahlung abwenden kann?
    Hat die unbemittelte Partei zu vertreten, dass die Zwangsräumung erforderlich und teuer ist - die Zwnagsräumung könnte ja gesetzlich auch anders gestaltet werden. § 1: Raus mit den Sachen auf die Straße und Abholung nach drei Tagen durch die Müllabfuhr; § 2: die Kosten trägt der Mieter.

    Und: Der VM muss die Sachen ja verwahren; die unpfändbaren Sachen sogar dauerhaft. Praktische Frage: wohin mit dem Dreck? Im eigenen Keller einlagern? Im Gartenhäuschen?

  • Sehe ich auch so. Was nichts kostet, ist in diesem Fall wirklich nichts.

    Der VM muss die Sachen ja verwahren; die unpfändbaren Sachen sogar dauerhaft. Praktische Frage: wohin mit dem Dreck? Im eigenen Keller einlagern? Im Gartenhäuschen?


    Mein Vorschlag: Der Plunder wird im Fall der Bewilligung auf der Geschäftsstelle des Vollstreckungsgerichtes eingelagert. ;)

  • OK - danke für die Meinungen. Kann mich im Ergebnis anschließen. Auch ein schräger Gedanke will erstmal abgewogen werden.:)

  • Im Prinzip gilt hier nichts anderes, obwohl es schon ein wenig verwundert wenn jemand eine Immobilie finanzieren kann und dann kein Geld mehr für die Räumung übrig hat.

    In den Fällen in denen bei Räumungsvollstreckungen die Bewilligung von PKH geboten ist, ist aber auch von einer absehbaren Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Räumungsgläubigers auszugehen. Dieser wird zukünftig entweder selbst keine Miete mehr zahlen oder aber sogar Miete einnehmen.

    Wir weisen daher bereits in dem Bewilligungsbeschluß darauf hin, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse im Jahresrhytmus überprüft werden ( § 120 Abs. IV ZPO) und das die Rückforderung im Raum steht.:cool:

  • Die Sache ist etwas komplizierter, weil die Wohnung über Wert ersteigert wurde. Ein Vorschuss für die Räumungskosten in Höhe von 2500 € ging noch, bei der versuchten Räumung hat der GVZ festgestellt, dass es sich um einen Messi handelt und weitere 2500 angefordert und die Zwavo einstweilen eingestellt. Dazu ist der Gl nicht in der Lage.

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