Mein 1. Mal ....(Erinnerung)

  • ...aber nur Erinnerung gem. §766 ZPO

    Der PfüB wurde am 10.8.06 durch Kollegen erlassen, es handelte sich um rückständigen und laufenden Kindesunterhalt, Pfändung von Lohn,nun flattert mir die Erinnerung auf den Schreibtisch:
    Begründung:
    -Titel würde nicht existieren (Vergleich vom 20.10.2005)

    nicht ganz korrekt, im PfÜb stand zwar leider nur 20.10.2005 ohne Az, aber ein Titel vom 22.10.2005--ganz offensichtlich der einzige Titel, aus dem vollstreckt wurde----also höchstens Berichtigung Pfüb nach §319, aber keine Stattgabe der Erinnerung meinerseits

    -es würde wg lfd Ansprüche gepfändet werden (Unterhalt ab Sept2006) die aber im August noch gar nicht fällig waren
    dazu muss ich ja nix sagen,gell? Völlig unbeachtlich

    -der Unterhaltsrückstand (300€) wäre falsch berechnet worden
    dazu teilt der Gl-Vertreter mit, dass zu dem Zeitpunkt des Antrags nicht bekannt war, dass der Schuldner inzwischen schon wieder geleistet hätte.Gleichzeitig reicht Gl-Vertreter eine aktuelle FA ein,es besteht noch ein Teil des Rückstands.

    Hm, ich tendiere ja zur Nicht-Abhilfe und Vorlage an Richter.
    Denn obwohl die Forderungsaufstellung und der Betrag im Pfüb bzgl. des rückständigen Unterhalts -unwissentlich-falsch war (durch den inzwischen erfolgten Zahlungseingang), ändern sich die Beträge durch Leistung doch dauernd..von daher ist eine Überpfändung doch auch von Seiten des Gläubigers zu beachten und nicht Aufgabe des Vollstreckungsgerichts..sehe ich doch richtig oder?

    Und zur einstweiligen Anstellung sehe ich auch keine Veranlassung.
    Oder wie würdet ihr das sehen?

  • Erfüllung (auch Teilerfüllung) ist eine materiellrechtliche Einwendung, die nicht im Wege der Erinnerung geltend gemacht werden kann. Keine Abhilfe >Richtervorlage.

  • Ich stell im Zweifel immer mal vorsichtshalber einstweilen ein, v.a. wenn ich mir nicht sicher bin, wie mein Richter entscheidet...

    Hinsichtlich des Problems des Titels: Schau doch mal auf die Forderungsaufstellung --> oftmals ist da irgendwo der Titel vemerkt (übersieht man leicht). Außerdem existiert der Titel offensichtlich (lag ja dem Kollegen vor)

    Hinsichtlich der Zahlungseinganges würde ich nichts machen. Zur Not den Gl-Vertr. anschreiben, er soll den PfüB hinsichtlich bezahlter Beträge zurücknehmen.

  • @Clau:
    Wie der Richter entscheidet,weiss ich gar nicht..aber mal ehrlich, der Pfüb bestand doch zu Recht..würdest Du da einstweilen einstellen?

  • Ich stelle regelmässig einstweilen ein. Es werden dann die gepfändeten Beträge einbehalten. So sind Gl Sch und Rüpfl auf der sicheren Seite. Es ist dem Gl zuzumuten, kurze Zeit zu warten.

  • Zitat von Erzett

    Ich stelle regelmässig einstweilen ein. Es werden dann die gepfändeten Beträge einbehalten. So sind Gl Sch und Rüpfl auf der sicheren Seite. Es ist dem Gl zuzumuten, kurze Zeit zu warten.



    ... ob das aber die Unterhaltsgläubigerin auch so sieht, die u. U. mit jedem Cent rechnen muss ... ?

  • @womü in der Regel dauern die Verfahren weniger als einen Monat. Eine Beschleunigung tritt ein, wenn Anfragen kurzfristig beantwortet werden.

  • Ich stimme erzett vollkommen zu. So ein Einstellungsbeschluss macht nicht sooo viel Arbeit und man ist auf der sicheren Seite. Ich habe immer eingestellt (außer das Vorgetragene war völlig absurd) und würde es auchim vorliegenden Fall machen.

  • Bin jetzt etwas durcheinander: Ich stelle doch nur ein, wenn ich noch nicht weiss, wie ich entscheiden will, oder?Aber ich will hier definitiv nicht abhelfen, also lege ich es doch dem Richter ohne einstw. Einstellung vor..
    (ist das jetzt mein Nachmittagstief?:gruebel: )

  • Wegen so einem Quatsch-Vortrag wie im vorliegenden Fall einzustellen, halte ich für eine Zumutung für den Unterhaltsgläubiger. Dass es nicht viel Arbeit macht und man auf der sicheren Seite ist, ist für mich keine Begründung für einen Einstellungsbeschluss. Wenn ich die Erinnerung für unbegründet halte (und im vorliegenden Fall ist sie das ja wohl) lege ich mit Nichtabhilfevermerk vor. Wenn der Richter Zweifel hat, kann der ja immer noch einstweilen einstellen, oder?

  • Also ich würde auch einstweilen einstellen, allerdings nur bezüglich des strittigen Unterhaltsrückstandes. Wenn sich beide Parteien über den derzeitigen Unterhaltsrückstand einig sind, würd ich sogar den Pfüb teilweise aufheben.
    Zur Begründung der einstweiligen Einstellung bezüglich des strittigen Unterhaltsrückstandes: siehe Beitrag 6.
    Zur Begründung der teilweisen Aufhebung bzw. Klarstellung des Pfüb: für den Drittschuldner ist eine sichere Seite auch was schönes.

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