In einer Sache vor dem Sozialgericht (Rahmengebühren, jedoch kein Verwaltungsakt) wurde der Kläger zunächst vorgerichtlich und sodann gerichtlich vertreten. Die beklagte Behörde kommt nach Klageerhebung dem Klagebegehren nach und erklärt in einem Schriftsatz gegenüber dem Gericht, gegen Erklärung des Klägers, dass der Rechtsstreit erledigt sei, sei sie bereit, die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu übernehmen.
Diese Kosten wurden (bisher ohne Kostenfestsetzungsverfahren) in Rechnung gestellt. Die Behörde ist unter Anführung eines Fehlzitats der Irrmeinung, es seien aus gebührenrechtlichen Gründen nur die Kosten für die Vertretung vor dem Sozialgericht angefallen und damit erstattungsfähig, nicht jedoch die Kosten der Vertretung vor der Behörde selbst vor Erhebung der Klage, obwohl die anwaltliche Tätigkeit hier viel umfangreicher war (incl. Besprechung mit einer Sachbearbeiterin).
Die Irrmeinung kommt zustande, weil die Schlaumeier eine Gerichtsentscheidung zum Anspruchsübergang gem. § 59 RVG gelesen haben, die nach vorangegangener PKH erging; da sind selbstverständlich vorgerichtliche Anwaltsgebühren irrelevant, denn hierfür gab es ja keine PKH, sondern Beratungshilfe.
In vorliegendem Fall, der mit PKH nichts zu tun hat, sind aber natürlich auch vorgerichtliche Gebühren angefallen.
Nun meine etwas simple Frage, da ich momentan nicht in beck-online und damit den SGG-Kommentar komme:
Können denn die vorgerichtlichen Anwaltskosten im Kostenfestsetzungsverfahren vor dem Sozialgericht aufgrund der o. g. Kostenübernahmeerklärung festgesetzt werden?