Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag erforderlich?

  • Wenn ein neuer Geschäftsführer bestellt wird und dieser von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden soll, kenne ich es so, dass im Gesellschaftsvertrag eine solche Möglichkeit auch vorgesehen sein muss ("Die Geschäftsführer können von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden"). Fehlt dies, wäre vorab der Gesellschaftsvertrag zu ändern.
    Krafka/Willer vertritt dies auch noch in der mir vorliegenden Auflage und zitiert hierbei diverse OLG-Entscheidungen.

    Wohl aufgrund einer Entscheidung des LG Köln, die mir nicht vorliegt, sind die Kommentare jetzt umgeschwenkt und vertreten die Auffassung, dass keine Satzungsgrundlage mehr erforderlich ist (z.B. Baumbach/Hueck RNr. 136a, 132 zu § 35 GmbHG).

    Wie ist Eure Meinung?

    Vorliegend habe ich eine UG mit Musterprotokoll, bei der ein Geschäftsführerwechsel angemeldet wird. Der neue Geschäftsführer soll von 181 BGB befreit sein. Das Musterprotokoll weist eine solche Befreiung nur der ursprünglich bestellten Geschäftsführerin zu.

    Ich hätte bisher die Auffassung vertreten, dass der neue Geschäftsführer ohne Satzungsänderung nicht von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden kann.

  • Sehen wir hier genauso und stützen unsere Auffassung auf den Wortlaut des § 35 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz: "... es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt."

    Das MoMiG ist insoweit "unglücklich", als sich an diesem Punkt eine Lücke auftut:
    Die Befreiung (nur) des ersten Geschäftsführers wird inzwischen als unechter Satzungsbestandteil gesehen, ohne Befreiungsmöglichkeit für weitere oder andere zu bestellende Geschäftsführer im Vertrag sprich Musterprotokoll.
    Wir schließen uns in diesem Punkt der Argumentation des OLG Stuttgart, 8 W 116/09, vom 28.04.2009 (Rpfleger 2009, 568) und dem OLG Bremen, 2 W 61/09, vom 15.09.2009 mit Anm. Wachter in NJW 2010, 542ff., an.

  • Also so ganz verstehe ich das nicht. Die Gründung mit Musterprotokoll wurde doch eingeführt, um Gründungen zu vereinfachen und Kosten zu sparen. So war bisher mein Kenntnisstand. Die Kostenersparnis (zumindest bei Notarkosten) gilt sogar für Satzungsänderungen, soweit vom Musterprotokoll nicht abgewichen wird (also z. B. Sitzverlegung, Änderung der Firma).

    So, nun habe ich einen Geschäftsführerwechsel. Der erste GF ist laut Musterprotokoll von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Bei einem GF-Wechsel hingegen soll ich jetzt die Satzung ändern, damit der neue GF ebenfalls von § 181 BGB befreit werden kann? Bei einer derartigen Satzungsänderung „verlasse“ ich doch das Musterprotokoll und sämtliche Vergünstigungen haben sich damit erledigt, und zwar für immer. Das kann doch nicht im Sinne des Erfinders sein.

  • Doch, ist so.

    Es sollte nach dem "Gesetzgeberwillen" nur die Gründung erleichtert werden; alles was danach kommt, läuft nach dem bekannten Schema ab.

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