§2358 Abs. 2 BGB

  • Aufgrund vergeblicher öffentlicher Aufforderung gem. § 2358 II BGB wurde ein Erbschein ohne Berücksichtigung der entsprechenden Person (Abstammnungsnachweise zwar vorhanden, aber Aufenthalt seinerzeit unbekannt) erlassen. Nun ist dem Nachlassgericht der Aufenthalt dieser Person bekannt geworden.
    Ist der Erbschein sofort einzuziehen oder erst wenn diese Person - nach entsprechender Aufklärung - Ihr Erbrecht tatsächlich geltend macht.
    Aufklärung ist erfolgt, aber keinerlei Reaktion/Geltendmachung des Erbrechts.

  • Mangels Ausschlagung ist der betreffende Beteiligte Miterbe. Der Erbschein ist daher nach meiner Ansicht einzuziehen. Selbst wenn ausgeschlagen würde, kämen die Abkömmlinge des betreffenden Beteiligten zum Zuge.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!