Widerspruch gegen die eV und Prozeßkostenhilfe

  • Ich haben einen ziemlich querulatorischen Schuldner der gegen die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Widerspruch eingelegt hat. Für diesen Widerspruch hat der Schuldner PKH beantragt.
    Der Schuldner hat bereits im ersten Termin Widerspruch erhoben. Dieser Widerspruch wurde bereits rechtskräftig verworfen.
    Im neuen Termin hat er erneut Widerspruch erhoben. Diesen Widerspruch werde ich auch ablehnen, da er sich gegen den Anspruch an sich richtet.

    Nun meine Frage: Kann ich die PKH wegen mangelnder Erfolgsaussichten versagen, da der Widerspruch verworfen wird?

    Die Philosophie für den Spieler Oliver Bierhoff, die musste noch erfunden werden. Brasilianische Spielweise einfordern mit Füßen aus Malta, das geht eben nicht. (Rudi Völler)

  • Ja - wenn der Widerspruch sich nicht auf Gründe stützt, die seit der rechtskräftigen Zurückweisung des ersten Widerspruchs entstanden sind, dürfte der zweite Widerspruch mutwillig sein und nicht die zur Bewilligung i.S.v. § 114 ZPO erforderliche Aussicht auf Erfolg haben.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

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