Aufhebung Wohnungserbbaurecht und Realteilung

  • Ein aus drei Flurstücken bestehendes Grundstück ist mit zwei Wohnungserbbaurechten (Dopelhaus) belastet.

    Der Erbbauberechtigte 1 möchte auch Eigentümer des Grundstücks (bzw. seines realen Teiles) werden, der Erbbauberechtigte 2 möchte Erbbauberechtigter bleiben. Das Grundstück ist schon zwei Flurstücke geteilt. Das Nr. 1 zustehende Flurstück soll abgeschrieben und die Eigentumsänderung eingetragen werden, damit die auf dem Erbbaurecht 1 lastenden Grundschulden schon auf das zukünftige Grundstück erstreckt werden können.

    Kann ein Wohnungserbbaurecht auf zwei in verschiedenen GB-Blättern eingetragenen Grundstücken lasten?

    Spricht etwas gegen die Eintragung folgenden Passus?

    "Wir, die Wohnungserbbauberechtigten, heben hiermit (mit Zustimmung des Eigetümers) die Aufteilung des Erbbaurechts in Wohnungserbbaurechte vollständig auf und teilen das auf dem gesamten Grundstück ruhende Erbbaurecht in zwei Erbbaurechte in der Weise auf, dass
    - ein Erbbaurecht an dem Flurstück 123 (Erbbaurecht I) und
    - ein Erbbaurecht an dem Flurstück 124 (Erbbaurecht II)
    entstehen.

    Wir sind uns einig, dass
    - das Sondereigentum an sämtlichen Räumen auf den Erbbaugrundstück aufgehoben wird,

    - das Erbbaurecht in die Erbbaurechte I und II geteilt wird.

    Für die Erbbaurechte I und II soll jeweils ein neues Erbbaugrundbuch angelegt werden."



  • Wenn der Erbbauberechtigte 1 im Ergebnis auch Eigentümer "seines" Grundstücks werden will, dann müsste für die betreffende (bereits als neues Flst. vermessene) Teilfläche doch eigentlich das Erbbaurecht insgesamt aufgehoben werden.

    Im Ergebnis also:

    Der jetzige Erbbauberechtigte 1 wird infolge Auflassung zum Eigentümer des Grundstücks, auf dem sein ihm bereits gehörendes Gebäude belegen ist und infolge Aufhebung des Erbbaurechts wird er des weiteren zum "normalen" Eigentümer seines sich aus Grundstück und Gebäude zusammensetzenden Objekts.

    Und weiter:

    Der jetzige Erbbauberechtigte 2 wird alleiniger Erbbauberechtigter im Hinblick auf das nicht an Erb1 aufgelassene Restgrundstück, sodass in Zukunft nur noch ein Erbbaurecht besteht.

    Oder sehe ich das jetzt falsch?

  • Ich hänge meine Frage hier mal an:

    Wohnungserbbaurecht in fünf Blättern an einem Grundstück bestehend aus zwei Flurstücken x und Y.

    Nun Änderung der Teilungserklärung, wonach die WE-Eigter das Sondereigentum am Flurstück x aufheben und nachfolgend das Erbbaurecht an dem Flurstück weiterveräußern.

    Soweit für mich ok.
    Ich lege dann für das (dann wieder "normale") Erbbaurecht an dem Flurstück x ein neues Erbbaugrundbuch an. Was mache ich denn mit den in den WohnungserbbauGB eingetragenen Erbbauzinsreallasten (an Flurstücken x +y)? Hierzu wurde in der UR des Notars gar nichts gesagt.
    Was wäre denn im Falle einer Übernahmeerklärung hier möglich? Addition und Neueintragung auf dem neuen Erbbauchgrundblatt? Dann mit Gesamthaftvermerk hinsichtlich der weiter bestehenden WohnungsErbbauGB an Flursück y? Oder Teilung?

    Dann ist der Erwerber bereits Erbbaurechtsnehmer an einem anderen Grundstück und beantragt, dass nunmehr von ihm erworbene Erbbaurecht auf das für ihn bereits bestehende Erbbaugrundbuch zu übertragen. :gruebel: Nach § 14 ErbbauRG ist je für jedes Erbbaurecht ein besonderes Grundbuch anzulegen. Nach der Kommentierung hierzu ist es wohl auch zulässig, in ein ErbbauGB mehrere selbständige Erbbaurechte des gleichen Erbbauberechtigten einzutragen, da Erbbaurechte nach § 11 ErbbauRG wie Grundstücke zu behandeln sind. Hab ich noch nie gesehen. Macht ihr so etwas?

  • Hat keiner eine Idee zu meiner ersten Frage??

    Der Notar hat mir lapidar geantwortet, dass die Erbbauzinsreallasten so zu belassen sind. :(

    Trage ich dann wie folgt ein:
    1. jeweils in den fünf Wohnungserbbaugrundbüchern A,B,C,D,E bei den dort eingetragenen Erbauzinsreallasten:
    "zur Mithaft übertragen auf "neues Erbbaugrundbuch bzgl. x"
    2. auf dem neu angelegten Erbbaugrundbuch bzgl. x dann die fünf Erbbauzinsreallasten über den jeweiligen
    Betrag aus 1.? Gleichrangig? Mit Mithaftvermerk zu dem jeweiligen WohnungserbbauGB?

    Wäre das so ok?

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