Zwei Zivilverfahren sind rechtshängig. Bei beiden wird nach dem erstinstanzlichen Urteil Berufung eingelegt.
In einem kommt es in der Berufungsinstanz zu einem Vergleich, worin zugleich die Berufung des anderen Verfahrens für erledigt erklärt wird.
In dem einen (Vergleichs-)Verfahren beantragt der RA nunmehr u. a. die Festsetzung einer Terminsgebühr über letztlich den Gesamtbetrag beider Verfahren. Das entnimmt er dem (mir nicht vorliegenden) Gerold/Schmidt KVRVG 3104 Rn. 71 ("in diesem Verfahren nicht rechtshängig").
Zu Recht?
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