Vergleich über zwei Verfahren

  • Zwei Zivilverfahren sind rechtshängig. Bei beiden wird nach dem erstinstanzlichen Urteil Berufung eingelegt.

    In einem kommt es in der Berufungsinstanz zu einem Vergleich, worin zugleich die Berufung des anderen Verfahrens für erledigt erklärt wird.

    In dem einen (Vergleichs-)Verfahren beantragt der RA nunmehr u. a. die Festsetzung einer Terminsgebühr über letztlich den Gesamtbetrag beider Verfahren. Das entnimmt er dem (mir nicht vorliegenden) Gerold/Schmidt KVRVG 3104 Rn. 71 ("in diesem Verfahren nicht rechtshängig").

    Zu Recht?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Morgen,

    ist auch über den Gegenstand des nicht terminierten Berufungsverfahrens verhandelt worden, so entsteht die Terminsgebühr natürlich aus dem addierten Gegenstandswert. Insoweit dürfte der Antrag richtig sein. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang aber die Anmerkung (2) zu Nr. 3104 VV RVG! Ist in dem anderen Verfahren bereits verhandelt worden, so sind die Terminsgebühren gemäß der Anmerkung aufeinander anzurechnen.
    Wenn es denn so ist: Viel Spaß dabei! :D

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