Auslegung Vor- und Nacherbschaft bei Kommanditanteil

  • Hallo an alle!

    Ich bin am verzweifeln und hoffe jemand kann mir bei meinem Problem helfen! :confused:
    Ich habe ein handschriftliches gemeinschaftliches Testament vorliegen. Der zweite Erbfall ist eingetreten. Die Eheleute hatten sich gegenseitig als Erben eingesetzt und danach keine ausdrücklich Erbeinsetzung vorgenommen, sondern ihre Nachlassgegenstände auf die Töchter verteilt. Aufgrund den Formulierungen und den Zuordnungen wird deutlich, dass diese zu je 1/2 Anteil den Nachlass erhalten sollen.

    Bezüglich des Kommanditanteils wurde jedoch bestimmt, dass die Töchter lediglich Vorerben sein sollen und die Enkeltöchter Nacherben. Ich habe dem Notar nunmehr geschrieben, dass daher bezüglich einer Quote Vor- und Nacherbschaft angeordnet ist. (Der Wert des Nachlasses ohne KG-Anteil beträgt 500.000 € und der Anteil an der KG 100.000 €.) Aber wie verhält sich das bei einem Kommanditanteil im Erbschein? Es handelt sich doch hier um eine Sondererbfolge. Kann ich den Anteil überhaupt in dem Erbschein aufführen? Muss ich mir denn Gesellschaftsvertrag vorlegen lassen?

  • Ich glaube ich weiß jetzt wie ich es mache. Der Erbschein soll folgendermaßen aussehen:

    Der Erblasser wurde bezüglich des Nachlasses ohne Kommanditanteil beerbt von Tochter A und Tochter B zu je 1/2 Anteil. Bezüglich des Kommanditanteils wurden Tochter A zu 2/3 Anteil und Tochter B zu 1/3 Anteil als Vorerben beerbet....

    Da es sich bei dem Anteil um eine Sondererbfolge handelt, muss dieser getrennt vom sonstigen Nachlass gesehen werden, ähnlich wie bei einem Hof. Der Erbschein ist dann ganz ähnlich wie bei einem Hoffolgezeugnis zu erteilen.

    Falls jemand große Bedenken hat, kann er sich ja melden! Würde mich freuen. Vielleicht schließt sich der Notar mir ja auch nicht an und ich bekomme eine Beschwerde. Dann würde mich interessieren was das OLG drauß macht.

  • Ich habe nicht nur große, sondern allergrößte Bedenken. Einen Erbschein mit dem von Dir vorgeschlagenen Inhalt kann es aus Rechtgründen nicht geben, weil -anders als bei der Hoferbfolge oder bei IPR-Fällen- kein Fall der Nachlassspaltung vorliegt.

    Ich werde versuchen, morgen auf die Sache zurückzukommen.

    Eines aber schon vorab: Eine Testamentsauslegung kann erst erfolgen, wenn feststeht, ob der KG-Anteil vererblich ist, ob die Vererblichkeit im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen wurde oder ob im Gesellschaftvertrag Nachfolgeklauseln -und ggf. welche- vereinbart wurden. Im Falle der Vererblichkeit des KG-Anteils -die mangels Einsicht in den KG-Vertrag noch nicht feststeht, bedeutet die sog. "Sondererbfolge" lediglich, dass mehrere Erben den KG-Anteil nicht in Erbengemeinschaft innehaben, sondern getrennte Anteile entsprechend ihren Erbquoten erwerben. Der dergestalt aufgeteilte Gesellschaftsanteil gehört im Fall seiner Vererblichkeit aber dennoch zum Nachlass, so dass insoweit keine Nachlassspaltung eintritt (im Einzelnen vgl. Palandt/Edenhofer § 1922 Rn.21 m.w.N.).

    Des weiteren ist mir die 2/3-1/3-Aufteilung des KG-Anteils nicht klar. Im Ausgangssachverhalt war von einer Abweichung von den hälftigen Erbquoten in Bezug auf den KG-Anteil bislang keine Rede.

    Unabhängig von der Vereblichkeitsproblematik im Hinblick auf den KG-Anteil rege ich an, den vollständigen anonymisierten Inhalt des Testaments mitzuteilen, weil eine Testamentsauslegung anderenfalls nicht möglich erscheint. Dazu gehört auch der Wert der einzelnen Nachlassgegenstände (und des KG-Anteils), weil ansonsten die gegenständliche bzw. quotale Zuordnung an die beiden Töchter nicht beurteilt werden kann.

  • Ja, dass mein Gedanke für einen möglichen Erbschein falsch ist, hab ich nun auch von anderer Seite erfahren! :(

    Auf den Inhalt des kompletten Testamentes komme ich etwas später zurück, da dieser ziemlich lang ist. Meine Sachverhaltsdarstellung bzgl. der Anteile der Vorerben war zu ungenau. Dort sollen die Töchter nicht jeder einen 1/2 Anteil, sondern die eine 2/3 und die andere 1/3 erhalten.

  • "Nach dem Tode des Längstlebenden soll unser Vermögen wie folgt verteilt werden:

    Unsere Tochter E erhält das Grundstück .... (Wert:90.000 €) Unsere Tochter I soll das Grundstück .... erben (Wert: 98.000 €) Beide Töchter sollen das Grundstück ... zu gleichen Teilen erben (Wert: 168.000 €) Die Erträge aus der vermietung des Hauses sollen nach Abzug aller Kosten und Lasten zu gleichen Teilen unter beiden Erben verteilt werden. Gleiches gilt für einen eventuellen verkauf.

    Die Beteiligungen an der KG sollen wie folgt aufgeteilt werden: 2/3 der Anteile erhält Tochter I als Vorerbe, zu Nacherben bestimmen wir unsere Enkelkinder I 1 und I 2. 1/3 der Anteile erhält unsere Tochter E als Vorerbe, als Nacherben bestimmen wir unsere Enkeltochter E 1. Die Gewinnanteile sollen unseren Kinder zu gleichen Teilen zustehen. Solange unsere Enkelkinder nicht als Nacherben eingetreten sind, hat unsere Tochter I also 1/6 des ihr zufließenden Gewinnanteils also an ihre Schwester E auszuahlen. Den Nacherben sollen die Gewinnanteile zu je 1/3 zustehen. (Wert der KG: 111.000 €)

    Unser Sparguthaben, das Barvermögen und eventuelle Leistungen aus Lebensversicherungen u.s.w. sollen wie folgt verteilt werden:
    Zunächst sind alle Nachlassverbindlichkeiten zu bezahlen. Von dem dann verbleibenden Betrag sollen unsere enkelkinder I 1, I 2 und E 1 je 1/10 erhalten. Der dann verbleibende Betrag ist unseren Töchtern aufzuteilen. (Wert ca. 74.400 €)

    Das Betriebsvermögen soll wie folgt aufgeteilt werden:
    Das Geschäft... erhält unsere Tochter E . Das andere Geschäft.... unsere Tochter I. Das geschäft... sollen beide Töchter zu gleichen Teilen erben. Will einer dieses geschäft alleine übernehmen, so ist eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Mit der Übernahme der Geschäfte sollen auch alle Schulden und Lasten übergeben. (Werte sind nicht bekannt)

    Sollten beim Tode des Längstlebenden noch Darlehensforderungen an unsere Tochter I bestehen, dann sollen diese Forderungen erlöschen, ohne das unserer Tochter E ein Ausgleichsanspruch zusteht, weil der Wert des zugewandten Grundstücks höher ist, als der Wert des anderen Grundstücks. (s.o.)

    Alle weiteren Gegenstände sollen unter unsere Töchter aufgeteilt werden. (o €)

    Falls einer der Kinder Pflichtteilsansprüche geltend machen sollte sollen sie auch nach dem Tod des Längstlebenden auf den Pflichtteil gesetzt sein."

  • Zum Nachlass gehört noch ein weiteres Grundstück mit einem Wert von 80.000 €. Über dieses wurde keine Bestimmung getroffen.

  • Nach dem Gesamtinhalt des Testaments ist nach meiner Ansicht von einer klaren und mit der gesetzlichen Erbfolge übereinstimmenden hälftigen Erbeinsetzung beider Töchter auszugehen. Was die Töchter wie untereinander verteilen sollen, sind rechtsgeschäftlich zu vollziehende Teilungsanordnungen bzw. Vorausvermächtnisse. Die Geldzuwendungen an die Enkel sind Vermächtnisse.

    Alles Weitere hängt nun vom Inhalt der KG-Vertrags ab (siehe #5).

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