Aus den Umsätze (nur als eine beispielhafte Erkenntnisquelle) auf den Konten des Pfändungsschuldners und /oder der Familienangehörigen weiß eine Bank erfahrungsgemäß recht viel (oder könnte wissen, vgl. hierzu § 122 Abs. II BGB: "...
oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte
(kennen musste)
") - also auch, ob Unterhaltszahlungen erbracht werden oder nicht oder ob z.B. Unterhaltsvorschußzahlungen kommen...
Das wären eigene Ermittlungen, die die Bank anzustellen hätte, was der Gesetzgeber eindeutig nicht wollte.
Die Bank müsste sich Gedanken darüber machen und überprüfen, ob Unterhaltszahlungen an die nicht im Haushalt lebenden Angehörigen erbracht werden. Dies muss aber nicht zwangsläufig über das Konto laufen, sondern kann auch bar erfolgen.
Der Gesetzgeber wollte die Bank mit der Bescheinigung ganz aus der Schusslinie bringen, sonst hätte er auch sagen können, dass der Schuldner der Bank gegenüber die Angaben zu machen hat, die zur Erhöhung der Grundbeträge führt. Das hat er nun mal ganz absichtlich nicht gemacht.