Formulierungsvorschlag § 850k Abs. 3 ZPO

  • Hallo.

    Ich bitte um Verbesserungs- oder Korrekturvorschläge bezüglich meiner vorläufigen Formulierung :

    Anlage zum Pfändungs- und Überweisungsbeschluss :

    Soweit dieser Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ein Pfändungsschutzkonto erfasst, wird gem. § 850k Abs. 3 ZPO der dem Schuldner aufgrund von § 850k Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 ZPO kalendermonatlich pfändungsfreie Betrag abweichend wie folgt festgesetzt :

    Der dem Schuldner als unpfändbar zu verbleibende Sockelbetrag beträgt in Abweichung von § 850k Abs. 1 ZPO : {Betrag des Selbstbehalts} €.

    Über diesen Sockelbetrag hinaus haben dem Schuldner [zur gleichmäßigen Befriedigung der Unterhaltsansprüche des / der (dem Pfändungsgläubiger gegenüber gleichrangigen) weiteren unterhaltsberechtigten Person(en) (aufgrund der Angaben der Gläubigerpartei)] in Abweichung von § 850k Abs. 2 S. 1 ZPO als unpfändbar zu verbleiben :

    {Quotient weitere gleichrangige ubP / alle ubP} des - den vorstehenden Sockelbetrag übersteigenden - kalendermonatlich auf dem Pfändungsschutzkonto entstehenden Guthabens (soweit dieses - unter voller Berücksichtigung von § 850k Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO - von der Pfändung erfasst wird).

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Hallo zusammen,

    muss gerade meine erste Anordnung nach §850k Abs. 3 ZPO „basteln“.

    Zu dem obigen Formulierungsvorschlag hätte ich jetzt noch folgenden Satz hinzugefügt:

    Der für den Schuldner oben festgesetzte Betrag darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach den Vorschriften der §§850k Abs. 1, 850 c Abs.1, 2 und 2a) ZPO gegenüber nichtbevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte.

    Da in meinem jetzigen Fall die Pfändung des schuldnerischen Kontos wegen rückständigen und künftig fällig werdenden Unterhaltsbeträgen erfolgen soll, bin ich der Meinung, die Pfändung nur als sog. Vorauspfändung mit aufschiebend bedingter Dauerwirkung möglich ist (vgl. Zöller, ZPO, 28. Auflage, Rn. 27 ff. zu § 850d). Ich würde daher von Amts wegen noch folgendes ergänzen (in Anlehnung an Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl. Rn. 691):

    Als Vorauspfändung ist bei Vollstreckung einer fälligen wiederkehrenden Gläubigerforderung zugleich auch Pfändung wegen der künftig erst fällig werdenden Leistungen aufschiebend bedingt zulässig.

    Die vorstehend genannten, angeblichen Forderungen des Schuldners an die Drittschuldnerin…, werden daher gepfändet

    - wegen der seit … bis … bereits fällig gewesenen (damit rückständigen) wiederkeh-
    renden Gläubigeransprüche im Betrag von zusammen … € und …€ anteiliger Vollstre-
    ckungskosten
    - und, aufschiebend bedingt, wegen der künftig erst fällig werdenden wiederkehren-
    den Gläubigeransprüche mit den anteiligen (restigen Vollstreckungskosten) .

    Die aufschiebend bedingte Pfändung wegen der künftig ab … fällig werdenden Vollstreckungsansprüche des Gläubigers wird erst wirksam, wenn der jeweilige Kalendertag der Fälligkeit abgelaufen ist.

    Handhabt ihr das in solchen Fällen auch so? Hab ich eventuell noch etwas vergessen?
    Irgendwie seh ich gerade den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr... :(

  • Bei mir heißt es:

    Die Pfändung wegen der künftigen Beträge wird erst mit dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Werktag wirksam, vgl. Beschluss des BGH vom 31.10.2003, IXa ZB 200/03.

    Soweit das gepfändete Konto als Pfändungsschutzkonto geführt wird, wird der dem Schuldner monatlich pfandfrei zu belassene Betrag auf 830,00 € zuzüglich 2/3 der monatlichen Zahlungseingänge, die insgesamt diesen Betrag überschreiten, festgesetzt.
    Dem Schuldner darf jedoch nicht mehr verbleiben als sich unter Berücksichtigung von 2 Unterhaltspflichten aus § 850k Abs. 1, 2 Nr. 1 ZPO ergeben würde, soweit diese durch entsprechende Bescheinigung oder gerichtlichen Beschluss gegenüber dem Drittschuldner nach § 850k Abs. 5 ZPO nachgewiesen sind.

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