Wir hatten hier das Problem, dass ein Kreditinstitut den Schuldnern generell nur ihren eigenen Pfändungsfreibetrag auf dem P-Konto gewährt hat. Eine Erhöhung für Unterhaltsberechtigte oder Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft wollte es nur gegen Vorlage einer bestimmten Bescheinigung (Vordruck ursprünglich von Schuldnerberatung) einräumen.
Die SGB-Leistungsträger weigerten sich aber unter Hinweis auf die von ihnen erstellten Bescheide, diese Bescheinigung zusätzlich auszustellen.
Wir - Vollstreckungsgericht - weigerten uns, eine Festsetzung gem. § 850 k V 4 ZPO zu treffen, da der erforderliche Nachweis durch die SGB-II-Bescheide ausreichend geführt werden konnte. Wir wiesen somit die Festsetzungsanträge der Schuldner zurück.
Das Landgericht Essen hat uns jetzt in einer ersten (von mehreren noch folgenden) Entscheidung bestätigt: Beschluss vom 09.11.2010, 7 T 586/10). Danach ist es unerheblich, ob das Kreditinstitut die Nachweise tatsächlich anerkennt. Entscheident ist nur, ob der Schuldner über (eine) ausreichende Bescheinigung nach § 850k V 2 ZPO verfügt. Begründet wird dies u. a. mit den Dokumenten zum Gesetzgebungsverfahren. Hiernach sollte dem Schuldner eine möglichst unkomplizierte und effektive Möglichkeit geboten werden, seine Pfändugnsschutzrechte durchzusetzen. Auch sollte die Prüfungskompetenz auf die Kreditinstitute zur Entlastung der Vollstreckungsgerichte verlagert werden.
Die Entscheidung geht auch davon aus, dass nicht nur die SGB-II-Leistung ausreichend nachgewiesen ist, sondern der SGB-II-Bescheid auch ein ausreichender Nachweis hinsichtlich des Kindergeldes ist.
Die Schuldner werden bei Nichtberücksichtigung der Bescheinigung durch das Kreditinstitut auf den Zivilklageweg verwiesen.