Die TB ist nicht gesondert anfechtbar. Ausnahme hiervon die TB ist (sei) fehlerhaft. DANN ist die Erinnerung nach § 766 ausnahmsweise zulässig. Das ist mE eine abweichende Grundvoraussetzung von dem sonst üblichen "ein Beschluss ist anfechtbar...".
Davon abgesehen wird ja keiner gezwungen, eine Meinung zu übernehmen.