Hilfe, wie viele Dienstbarkeiten/Vormerkungen?

  • Hallo zusammen!

    Ich habe folgendes Riesenproblem:
    Notar reicht eine Urkunde ein mit folgendem Inhalt:

    Bewilligung und Beantragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit nebst Vormerkung

    Nutzungsberechtigter: XY GmbH & Co KG
    -nachfolgend Dienstbarkeitsberechtigter genannt-


    1.
    Der unterzeichnende Eigentümer des im GB von .... verzeichneten Grundbesitzes bestellt zugunsten des Dienstbarkeitsberechtigten eine beschränkte persönliche
    Dienstbarkeit, welche den Dienstbarkeitsberechtigten berechtigt, auf dem vorbezeichneten Flurstück eine Windkraftanlage zu errichten, zu betreiben, zu
    nutzen und gegebenenfalls auszutausche.
    ....(es folgen weitere unproblematische Bestimmungen)


    2.
    Der Eigentümer verpflichtet sich außerdem, ggü dem Dienstbarkeitsberechtigten und mit Drittwirkung für den Fall, dass ein Nachfolger den Nutzungsvertrag übernimmt und in die Rechte und Pflichten des Vertrages eintritt, dem jeweiligen Nachfolger und dessen finanzierender Bank unverzüglich die gleichen Rechte einzuräumen und die gleiche Dienstbarkeit (Ziffer 1) und Vormerkung (Ziffer 2) zu bestellen. Der Dienstbarkeitsberechtigte kann die Ausübung der Vormerkung einem Dritten überlassen und/oder die Vormerkung bzw. den durch die Vormerkung gesicherten Anspruch an Dritte übertragen.

    Zur Sicherung dieses Anspruchs wird eine Vormerkung für den Dienstbarkeitsberechtigten im Grundbuch eingetragen.


    3.
    Dem eigentümer ist bekannt, dass der Dienstbarkeitsberechtigte die Windkraftanlage an eine finanzierende Bank zur Sicherheit übereignen wird. Der Eigentümer verpflichtet sich gegenüber dem Dienstbarkeitsberechtigten und mit Drittwirkung gegenüber der finanzierenden Bank die gleiche Dienstbarkeit (Ziffer 1) und Vormerkung (Ziffer 2) wie dem Dienstbarkeitsberechtigten zu bestellen. Die finanzierende Bank kann die Ausübung der Vormerkung einem Dritten überlassen und/oder die Vormerkung bzw. den durch die Vormerkung gesicherten Anspruch auf Dritte übertragen.

    Zur Sicherung dieses Anspruchs wird eine Vormerkung für den Dienstbarkeitsberechtigten im Grundbuch eingetragen.


    4.
    Es wird unwiderruflich vom Eigentümer bewilligt und beantragt
    a) die in obiger Ziffer 1 bestellte beschränkte persönliche Dienstbarkeit
    b) die Vormerkung gemäß obiger Ziffer 2
    c) die Vormerkung gemäß obiger Ziffer 3

    ... einzutragen.


    Ich verstehe überhaupt nichts. Was soll ich denn jetzt eintragen?
    Ziffer 1: Eine Dienstbarkeit –klar.
    Ziffer 2: -eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Bestellung
    einer bpD -meinetwegen-
    -aber auch noch eine Vormerkung für eine Vormerkung? Das geht
    doch wohl nicht


    Ziffer 3: s. Ziffer 2????

    Ich bin ratlos und dringend auf Hilfe angewiesen!!!!???
    (Und dabei mach ich schon sooooo lange Grundbuch...)

  • Hallo,

    schau doch mal nach in dem Beitrag "Noch zu benennder Dritter" im Grundbuchforum.

    Da ist das Problem gerade heute erörtert worden und dürfte Klarheit verschaffen.

    Gruß HansD

  • Jajaaaa, die lieben Windparks..... ich liebe sie :teufel: :teufel: !!

    Haben das hier auch dauernd, allerdings wird nur beantragt eine Dienstbarkeit sowie eine Vormerkung, zunächst beides für die Windparkgesellschaft im gleichen Rang untereinander.
    Die Gesellschaft will dann wohl irgendwann mal eine Dienstbarkeit gleichen Ranges eintragen lassen für einen unbekannten X, dann wollen sie die Vormerkung abtreten, so dass X später eine bpD im gleichen Rang bekommt.
    Aber die Variante, die du aufführst, ist mir neu :gruebel: . Ev. kommt noch ein weiterer Unbekannter irgendwann dazu oder noch eine unbekannte Bank, so dass für diese auch der Rang freizuhalten ist ???

  • Wir wohl so sein, mich irritiert nur total die Formulierung "und eine Vormerkung" (was ich jeweils rot geschrieben habe). Was soll ich damit anfangen?

  • Wundert Euch nicht, ich habe jetzt auch einen "dienstlichen" Benutzernamen -hat den Vorteil, dass ich auch während der Dienstzeit Beiträge verfassen kann.
    Ich komme leider noch einmal auf meinen Beitrag unter "toyo" zurück.
    Das mit dem unbekannten Dritten stellt in meinem Fall kein Problem dar, da die Vormerkungen für den Dienstbarkeitsberechtigten bewilligt werden.
    Ich habe eine Problem damit, dass sich der Eigentümer nicht nur zur Bestellung der gleichen Dienstbarkeit, sondern auch der Vormerkung wie Ziffer 2 verpflichtet und hierfür eine Vormerkung eingetragen werden soll.
    Dies dürfte doch wohl nicht möglich sein, der Anspruch auf Bestellung einer Vormerkung kann ja wohl nicht durch eine Vormerkung gesichert werden, oder?
    Oder ist der Passus dahingehend auszulegen, dass nur eine Vormerkung für die Dienstbarkeit bestellt werden soll?
    Mittlerweile habe ich mehrere gleichlautende Anträge von verschiedenen Notaren vorliegen. Ich wäre daher super dankbar für eure Meinung.

  • Eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Vormerkung ist unzulässig, weil die Vormerkung kein "Recht an einem Grundstück" i.S. des § 883 BGB darstellt (KG OLGE 6, 123; Staudinger/Gursky § 883 RdNr.66; Güthe/Tirebel § 25 RdNr.10).

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