Änderung des Titels

  • Hallo.

    Ich hab da ein Problem, bei dem ich nichts finde. Hoffentlich kann mir jemand weiterhelfen.

    Es besteht ein PfÜB gegen einen Unterhaltspfllichtigen Vater (§ 850 d ZPO). Grundlage war / ist eine Urkunde des Jugendamtes. Im Rahmen einer Prüfung der Verhältnisse hat der Vater unter Abänderung der bisherigen Urkunde (Grundlage der Pfändung) nunmehr einen höheren Anspruch urkundlich anerkannt.

    Der Gläubiger beantragt nun den PfÜB dahingehend abzuänderen, dass dieser nun die höheren Beträge ausweist. Ich sehe die Sache kritisch.

    Ist die Pfändung nicht hinfällig, wenn der Titel nicht mehr besteht? Auf welcher Grundlage kann ggf. eine solche Änderung erfolgen?

    Ich bin der Meinung § 850 g ZPO kann nicht greifen.


    Vielen Dank

  • Das Pfandrecht des PfÜBs erstreckt sich auf die Höher der damals titulierten Forderung.

    Sofern der Gl. nunmehr eine höhere Forderung beanspruchen kann, muss er hierfür ein neues Pfandrecht erwirken, also neu pfänden.

  • Ich bin der Meinung, eine Änderung des PfÜB kann nur erfolgen nach § 319 ZPO, d.h. wenn vom Vollstreckungsgericht ein Rechen-/Schreibfehlen gemacht worden ist. Liegt hier wohl nicht vor. Auch mit der Erinnerung wird er nicht weit kommen, da weil bei Erlass des PfÜB der Beschluss richtig ergangen ist. Also neuer Titel, neuer PfÜB.

    Ich denke allerdings nicht, dass der PfÜB automatisch unwirksam ist. Ggf. müsste der Schuldner im Wege der Vollstreckungsabwehrklage gegen den 1. PfÜBs vorgehen, wenn nicht vom Gläubiger bei Vorlage des Nachfolge-PfÜBs sowieso die erste Pfändug (ggü. dem Drittschuldner) zurückgenommen wurde.

  • Aber Vorsicht: Bei einem neuen PfÜB und Rücknahme der alten Pfändung ist der Rang weg !
    Dieses Problem hatte ich mal in einem Verteilungsverfahren und habe auch nichts dazu gefunden, ob die alte Pfändung aufzuheben oder nur durch einen PfÜB über den Differenzbetrag zu ergänzen ist. Liegen keine weiteren Pfändungen vor, ist das kein Problem, andernfalls kann es für den Berechtigten bitter sein - der Unterhaltsanspruch erhöht sich, Geld gibts aber erst in 5-10 Jahren. Eine Berichtigung des alten PfÜB im Sinne des § 319 ZPO halte ich für ausgeschlossen. Andererseits handelt es sich um den gleichen Anspruch und daher dürfte das Pfandrecht weiter bestehen, so dass eine Vollstreckungsgegenklage nur Erfolg hätte, wenn der Gläubiger doppelt vollstreckt.
    Man könnte vielleicht den alten PfüB dahingehend ergänzen, dass der Anspruch des Gläubigers auf laufenden Unterhalt sich nunmehr aus dem Urteil vom xx ergibt und dass über den Erhöhungsbetrag ein neuer Beschluss unter M 123 ergangen ist.

  • finde najas Ansatz richtig.
    Der erste Titel wurde ja nicht aufgehoben, sondern abgeändert, d.h. die Grundlage für den ersten Pfüb exisitiert weiter, es kam nur der Unterschiedsbetrag hinzu. Für den Differenzbetrag (bisheriger Unterhalt-neuer höherer Unterhalt) muss eine neue Pfändung beantragt werden, weil eine nachträgliche Anspruchserweiterung der ursprünglichen Pfüb-Forderung nicht zulässig sein kann.
    Sonst könnte ja jeder Gläubiger bei einem Schuldner ein einziges Mal pfänden und dann diesen Rangplatz für alle späteren Titel weiter nutzen.

  • Ich habe folgenden ähnlichen Sachverhalt:

    - Pfändung des Arbeitseinkommens wegen Unterhalt (Rückstand 400 EUR 03/2014, ab 04/2014 laufend 400 EUR)
    - ursprünglicher Titel nunmehr abgeändert (von 02/2014 bis 08/2014 monatlich 529 EUR, danach entfällt die Unterhaltspflicht)
    - ZV ist derzeit noch einstweilen eingestellt
    - Gl beantragt nun die "Freigabe" der oben genannten Beträge

    Habt ihr Vorschläge für mich? :gruebel:

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!