Hallo.
Ich hab da ein Problem, bei dem ich nichts finde. Hoffentlich kann mir jemand weiterhelfen.
Es besteht ein PfÜB gegen einen Unterhaltspfllichtigen Vater (§ 850 d ZPO). Grundlage war / ist eine Urkunde des Jugendamtes. Im Rahmen einer Prüfung der Verhältnisse hat der Vater unter Abänderung der bisherigen Urkunde (Grundlage der Pfändung) nunmehr einen höheren Anspruch urkundlich anerkannt.
Der Gläubiger beantragt nun den PfÜB dahingehend abzuänderen, dass dieser nun die höheren Beträge ausweist. Ich sehe die Sache kritisch.
Ist die Pfändung nicht hinfällig, wenn der Titel nicht mehr besteht? Auf welcher Grundlage kann ggf. eine solche Änderung erfolgen?
Ich bin der Meinung § 850 g ZPO kann nicht greifen.
Vielen Dank