fortgesetzte Gütergemeinschaft; Mitt. v. Standesamt ü. Anmeldung e. Eheschließung

  • Hall an alle,

    vielleicht kann mir jemand weiterhelfen:

    Wir ( das Familiengericht) haben eine Mitteilung eines Standesamtes bzgl einer Anmeldung einer Eheschließung bekommen gem-. § 1493 Absatz 3 BGB.
    Es geht wohl um eine forgesetzte Gütergemeinschaft ( § 1483 BGb)
    und gemäß § 1492 Absatz 2 gilt foldendes:

    "2) Der überlebende Ehegatte hat, wenn ein anteilsberechtigter Abkömmling minderjährig ist, die Absicht der Wiederverheiratung dem Familiengericht anzuzeigen, ein Verzeichnis des Gesamtguts einzureichen, die Gütergemeinschaft aufzuheben und die Auseinandersetzung herbeizuführen. Das Familiengericht kann gestatten, dass die Aufhebung der Gütergemeinschaft bis zur Eheschließung unterbleibt und dass die Auseinandersetzung erst später erfolgt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Sorge für das Vermögen eines anteilsberechtigten Abkömmlings zum Aufgabenkreis eines Betreuers gehört; in diesem Fall tritt an die Stelle des Familiengerichts das Betreuungsgericht"

    Wir wissen gar nicht, wie und ob auf Grund dieser Mitteilung des Standesamtes bei uns etwas einzutragen ist ( bisher nichts gefunden in forum-STAR) .
    Ri oder Rpfl......

    Fragen über Fragen

    Hat das schon mal jemand gehabt und kann mir/uns weiterhelfen????

    Im Übrigen schöne Weihnachten an alle !!!!

  • In den Fällen, in denen ich eine solche Nachricht bekommen habe, hat das Standesamt den Güterstand überhaupt nicht geprüft und "standardmäßig" Nachricht erteilt, wie sich herausstellte.

    Cromwell hat prinzipiell recht, aber die Arbeit - auch die des Studiums eines mehr oder weniger zusammengestoppelten oder verlogenen Verzeichnisses - tue ich mir nicht an.

  • Hallo zusammen,

    ich sitze nun vor einer Mitteilung des Standesamtes nach § 1493 BGB und bin mehr als verwirrt.
    Woraus ist denn für mich ersichtlich, dass überhaupt ein anteilsberechtigter minderjähriger Abkömmling vorhanden ist bzw. dass überhaupt eine fortgesetzte Gütergemeinschaft vorliegt???

    Die Kindesmutter will wieder heiraten. Das in der Mitteilung des Standesamtes angegebene mdj. Kind ist allerdings nicht das Kind des verstorbenen früheren Ehegatten...?!

  • Nach § 1483 BGB kann die Gütergemeinschaft nur mit gemeinschaftlichen Kindern fortgesetzt werden. Das Kind stammt nicht vom Verstorbenen. Kosten, weglegen.

  • Oh vielen Dank für die Erklärung.

    Kosten dürften hier ja nicht anfallen, wenn es gar kein Fall des § 1493 BGB ist.

    hab dann aber gleich noch ein paar fragen hinterher:
    welche Kosten würden für ein solches Verzeichnis anfallen? KV 1320?

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