Ende Unterbringung ? Entscheidung über Reststrafe ?

  • Hallo,
    vorliegend wird Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vollstreckt. Es gab davor keine Orga-Haft, d.h. VU kam direkt in den Maßregelvollzug. 2/3 ist ebenso noch nicht erreicht.
    Nun wurde - wegen Unwilligkeit - Unterbringung für erledigt erklärt. Mehr nicht.

    Muß dann nicht auch noch eine Entscheidung getroffen werden, was mit der restlichen (Jugend)strafe ist ? ( „weiter zu vollstrecken“)

  • Mit Rechtskraft der Entscheidung ist kraft Gesetz die Jugendstrafe zu vollstrecken, da sie nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Also Überführungsersuchen und Aufnahmeersuchen für die restl. Jugendstrafe fertigen.

  • Sehe ich auch so, wenn keine Entscheidung über Aussetzung von Strafe und/oder Unterbringung erolgt ist, wird die Strafe ganz normal weiter vollstreckt. Zumal wenn die Unterbringung wegen Unwilligkeit abgebrochen wurde, also der Zweck der Maßregel nicht erreicht ist.

    Die höchste Form des Glücks ist Leben mit einem gewissen Grad an Verrücktheit.
    Erasmus von Rotterdam

  • Ja.
    Hatte aber in der Vergangenheit ( werde gerade zum Fachidioten, da Vollstreckung nur noch selten und Hauptgebiet InsO) mal einen Ausatz gelesen, wonachsich der Richter schon Gedanken machen sollte und dies zu dokumentieren sei. Daher wurde bei uns früher immer angeordnet, dass Jugednstrafe / Fr.strrafe nicht zur Bew. ausgesetzt und zu vollstrecken sei. zudem natürlich die Anordnung der FüA ( aber gesetzliche Folge) und ggf. deren Ausgestaltung.

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